Rz. 8

Gemäß § 844 Abs. 1 BGB müssen bei einem tödlichen Verkehrsunfall die Beerdigungskosten demjenigen ersetzt werden, der diese Kosten zu tragen hat. In der Regel wird es sich um den oder die Erben des Verstorbenen handeln.[10]

 

Rz. 9

Zu berücksichtigen sind Herkunft, Lebensstellung und wirtschaftliche Verhältnisse des Verstorbenen und die in seinen Kreisen herrschenden Gebräuche.[11]

 

Rz. 10

Ersatzpflichtig sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB). Nicht ersatzpflichtig sind die Kosten für die Pflege und Instandsetzung des Grabes.[12] Zu den Beerdigungskosten gehören jedoch auch die sonstigen Kosten, also Kosten für Todesanzeigen, Zeitungsanzeigen, Trauerkleidung, Trauermahlzeiten.[13]

 

Rz. 11

Der Begriff "Beerdigung" ist nicht im engen Wortsinn zu verstehen, auch die Reisekosten eines nahen Angehörigen sind erstattungsfähig.[14]

 

Rz. 12

Ein Sterbegeld (§ 64 SGB VII, früher §§ 201 ff. RVO) ist auf die Beerdigungskosten anzurechnen.

[10] Grüneberg/Sprau, § 844 BGB Rn 4; van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rn 1297 ff.
[11] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rn 1238.
[12] Grüneberg/Sprau, § 844 BGB, Rn 4.
[13] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rn 1305 ff.

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