Rz. 21

Der Arbeitgeber, der dem verletzten Arbeitnehmer das Gehalt oder den Arbeitslohn weiter bezahlt, ist nur mittelbar Geschädigter, so dass er keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen kann.[17]

 

Rz. 22

Eine Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs im Sinne von § 823 BGB sein könnte, scheidet aus, es fehlt an einem betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.[18]

[17] Förschner, DAR 2001, 16; Diehl, zfs 2007, 543.

I. § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

 

Rz. 23

§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), der inhaltlich dem früheren § 4 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) entspricht, enthält insoweit einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) der Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers. Soweit das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, kann der Arbeitgeber Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen, einschließlich folgender auf das Arbeitsentgelt entfallenden Nebenkosten:

Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit,
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung
Beiträge zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters und Hinterbliebenenversorgung.

Für weitergehende Leistungen ist eine Abtretung erforderlich.[19]

 

Rz. 24

Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG).

 

Rz. 25

Wenn ein Arbeitgeber übergegangene Entgeltfortzahlungsansprüche nicht selbst geltend macht, sondern einen Rechtsanwalt einschaltet, sind die insoweit anfallenden Anwaltskosten nicht zu ersetzen, da der Arbeitgeber nur mittelbar Geschädigter ist.

 

Rz. 26

Der Arbeitgeber darf sich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes verlassen.[20]

[19] OLG Köln, SP 2007, 427.
[20] BGH, VI ZR 408/00, r+s 2002, 63 = zfs 2002, 67.

II. § 108 SGB VII

 

Rz. 27

§ 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen den Schädiger anzuwenden.[21]

 

Rz. 28

Das Zivilgericht ist an die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers gebunden. Diese Bindungswirkung nach § 108 SGB VII setzt jedoch voraus, dass der Betroffene von dem sozialrechtlichen Verfahren Kenntnis und die Möglichkeit hat, daran teilzunehmen.[22]

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