Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 215
Eine Unterbeteiligung ist eine Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Mit der Unterbeteiligung räumt ein Hauptbeteiligter als direkt an einer Kapital- oder Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter einem Unterbeteiligten durch Gesellschaftsvertrag eine obligatorische Mitberechtigung an seinem Gesellschaftsanteil ein. Der Unterbeteiligte partizipiert zumindest am Gewinn des Gesellschaftsanteils des Hauptbeteiligten. Voraussetzungen sind also das Vorliegen einer Hauptbeteiligung, ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten, der auf eine schuldrechtliche Mitberechtigung an der Hauptbeteiligung abzielt, eine Einlage des Unterbeteiligten sowie dessen Gewinnbeteiligung.
Rz. 216
Hauptbeteiligung kann jede Art von Gesellschaftsanteil sein, eine Aktie, ein GmbH-Geschäftsanteil oder ein Anteil an einer Personen(handels-)gesellschaft, ebenso eine stille Beteiligung oder eine Unterbeteiligung selbst (dann Unter-Unterbeteiligung).
Rz. 217
Die Unterbeteiligung ist zivilrechtlich eine GbR mit dem gemeinsamen Zweck des Haltens und der Nutzung der Hauptbeteiligung. Ebenso wie die stille Gesellschaft ist sie eine reine Innengesellschaft. Sie besitzt weder eigenes Gesellschaftsvermögen noch eigene Rechtsfähigkeit. Der Unterbeteiligte ist an der Hauptbeteiligung nur schuldrechtlich mitberechtigt, Inhaber der Hauptbeteiligung ist allein der Hauptbeteiligte. Die Beteiligung des Unterbeteiligten am Gewinn der Hauptbeteiligung ist konstitutive Voraussetzung für ein Unterbeteiligungsverhältnis. Eine Beteiligung am Verlust ist zwar praktisch häufig, aber nicht zwingend erforderlich. Die bloße Verpflichtung eines Gesellschafters, einen anderen am Gewinn des von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteils zu beteiligen, begründet noch keine Unterbeteiligung. Weitere Voraussetzung ist stets, dass der Unterbeteiligte mit einer "bilanzmäßig darstellbaren Einlage" an der Hauptbeteiligung beteiligt wird.
Rz. 218
Die Unterbeteiligung besteht allein im Verhältnis zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten, nicht aber ggü. der Hauptgesellschaft. An dieser ist der Unterbeteiligte nicht beteiligt; ihr ggü. kann er grds. keine Rechte geltend machen, unterliegt aber auch keinen Pflichten. Die Hauptgesellschaft wirkt insofern in das Unterbeteiligungsverhältnis hinein, als sie den Gegenstand und den Umfang der Unterbeteiligung bestimmt. Die Unterbeteiligung ist damit der stillen Gesellschaft ähnlich, unterscheidet sich der Sache nach aber dadurch, dass die Beteiligung nur an einem Gesellschaftsanteil und nicht an einem Handelsgeschäft als solchem besteht.