Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 609
Die Rechtsform der Stiftung gibt dem Unternehmer die Möglichkeit, jedenfalls seinen Namen und seinen Willen zu verewigen. Dieser oft zitierte Satz, angewandt auf die Unternehmensstiftung, beleuchtet das Grundproblem der Institutionalisierung eines Unternehmens durch eine Stiftungslösung. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der auf "Ewigkeit" gerichteten, von Anteilseignern (nicht aber von lebenden Personen) losgelösten Stiftung und der dauernden Veränderung des Unternehmens. Fraglich ist, unter welchen Rahmenbedingungen und mit welchen Vorkehrungen diese auf Ewigkeit angelegte und "eigentümerlose" Rechtsform zweckmäßig für ein Unternehmen ist.
Rz. 610
Bevor der Unternehmer und sein Berater der rechtlichen und steuerlichen Optimierung nachgehen, ist zweierlei zu klären:
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Zum einen stellt sich die Frage, ob das konkrete Unternehmen (unabhängig von einer Stiftung) institutionalisierbar, d.h. strukturell von der Person seines jetzigen Unternehmers ablösbar ist. Dazu folgende These: Gelingt die Institutionalisierung des Unternehmens nicht ohne Stiftung, so wird sie auch nicht mit ihr gelingen. Allein die Wahl einer bestimmten Rechtsform löst nicht das inhaltliche unternehmerische Problem. |
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Zum anderen ist fraglich, warum gerade die Rechtsform der Stiftung Hilfsmittel zur Institutionalisierung des Unternehmens sein soll. Auch dazu eine These: Die Stiftung als juristische Person stellt beim Tod des Unternehmers nur einen Rechtsträger als leere Hülle zur Verfügung. Zweifelsohne ist sie ein in besonderem Maße auf Dauer angelegter Rechtsträger. Im Gegensatz zu den Personenhandels- und Kapitalgesellschaften ist er aber weder für Unternehmen üblich noch auf sie speziell zugeschnitten oder für sie besonders geregelt. |
Rz. 611
In der Regel sollte anstelle der Möglichkeit, die Stiftung als Unternehmensträger zu nutzen, die Kombination von Stiftung und Gesellschaft gewählt werden (sog. Beteiligungsträgerstiftung). Aber auch dann löst die Errichtung einer Stiftung als Rechtsakt das Nachfolgerproblem ebenso wenig, wie auch die Gründung einer Familiengesellschaft allein nicht schon für eine geordnete Unternehmensnachfolge sorgt.
Ob die Stiftung eine gute Eigentümerin des Unternehmens sein wird, hängt zunächst von der im Vorhinein schwer zu beeinflussenden und vorherzusehenden Qualifikation der Handelnden ab. Wichtig ist dabei, dass die Stiftung als Eigentümerin des Unternehmens ihre Eigentümerrechte auch wirklich ausüben kann. Zur Ausübung der Eigentümerrechte gehört nicht das Hineinregieren in das Unternehmen, sondern die distanzierte Kontrolle und als ultima ratio die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise von dem Unternehmen zu trennen. Der Unternehmerstifter, der Unternehmen und Stiftung unlösbar voneinander abhängig macht, tut damit voraussichtlich weder dem Unternehmen noch der Stiftung Gutes. Zahlreiche Stiftungen haben sich im Laufe der Jahre und Jahrzehnte von ihren Unternehmensbeteiligungen getrennt. Genannt seien die Hertie-Stiftung, die Beteiligungen an Hertie und später an Karstadt hielt, sowie die Zeit-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius, die ihre Beteiligung an der Bertelsmann AG wenige Jahre nach dem Tod von Gerd Bucerius veräußerte.
Rz. 612
In einem Punkt kann die Absicht zur Errichtung einer Unternehmensstiftung die Risiken der Unternehmensnachfolge sogar erhöhen, wenn nämlich die Errichtung der Stiftung auf den Todeszeitpunkt oder kurz zuvor geplant ist. Denn die Institutionalisierung des Unternehmens sowie die Einübung der Unternehmer- oder Eigentümerfunktionen der Stiftung bedürfen Zeit. Der Übergang vom Unternehmer auf die Stiftung sollte kein Bruch sein, noch dazu verstärkt durch den natürlichen Bruch beim Tod des Unternehmers, sondern ein Prozess, bei dem unvermeidliche Fehler gemacht und berichtigt werden können. Dabei sollte sogar die Möglichkeit eines Abbruchs der Errichtung der Unternehmensstiftung nicht ausgeschlossen sein. Auch auf dem Weg zur Unternehmensstiftung braucht die Unternehmensnachfolge Zeit. Der Unternehmer sollte bereits zu Lebzeiten seine Nachfolge regeln, um im Einzelfall Korrekturen vornehmen zu können.