Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
a) Kündigung und Widerruf
Rz. 466
Kündigung und Widerruf des Treuhandverhältnisses richten sich nach den §§ 671, 675 BGB. Eine unentgeltliche Verwaltungstreuhand kann danach wegen § 671 Abs. 1 BGB vom Treugeber jederzeit widerrufen und vom Treuhänder jederzeit gekündigt werden. Eine entgeltliches Treuhandverhältnis unterliegt mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien der Kündigung nach §§ 621 ff. BGB.
Rz. 467
Etwas anderes gilt nur bei der Sicherungstreuhand, bei der das Treugut dem Sicherungsinteresse des Treuhänders dient und diesem nicht einfach durch Kündigung seitens des Treugebers entzogen werden kann. In den Treuhandvertrag sind deshalb Bestimmungen über die Freigabe des Treuguts bzw. die Rückgewähr des Gesellschaftsanteils aufzunehmen.
b) Weitere Beendigungsgründe
Rz. 468
Weitere Gründe für die Beendigung des Treuhandverhältnisses sind bspw. Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Unmöglichkeit der Treuhandtätigkeit wegen Ausschlusses des Treuhänders aus der Gesellschaft oder Tod des Treuhänders (§§ 673, 675 BGB). Letzteres gilt allerdings nicht bei der Sicherungstreuhand, die sich im Zweifel mit den Erben fortsetzt. Durch den Tod des Treugebers wird das Treuhandverhältnis im Zweifel nicht beendet (§§ 672 Satz 1, 675 BGB). Die Treuhand setzt sich in diesem Fall mit den Erben fort.
Rz. 469
Die Auflösung der Hauptgesellschaft führt hingegen zunächst nicht zur Beendigung des Treuhandverhältnisses. Dieses bleibt vielmehr bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft und Auszahlung eines etwaigen Liquidationserlöses bestehen, soweit nicht ein sonstiger Beendigungsgrund eintritt. Ein etwaiger Liquidationserlös ist nach § 667 BGB an den Treugeber auszuzahlen. Soweit der Treuhänder zu Nachschüssen verpflichtet ist (z.B. nach § 737 BGB), kann er wegen § 670 BGB vom Treugeber Aufwendungsersatz verlangen.
Rz. 470
Bei Umwandlungsvorgängen ist zu unterscheiden: Ist die Hauptgesellschaft aufnehmender Rechtsträger einer Verschmelzung, werden ihre Gesellschaftsanteile von der Umwandlung nicht unmittelbar berührt, sodass sich die Treuhand unverändert fortsetzt. Anders ist dies bei allen übrigen Umwandlungsvorgängen, bei denen die Hauptgesellschaft in ihrem Bestand verändert wird oder sogar ganz erlischt. Da §§ 131 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 202 Abs. 1 UmwG nur den Fortbestand von dinglichen Rechten an Gesellschaftsanteilen (z.B. Pfandrecht, Nießbrauch, Anwartschaft) anordnen, setzt sich die Treuhand als rein schuldrechtliches Rechtsverhältnis nicht kraft Gesetzes an den veränderten Gesellschaftsanteilen fort.
Hinweis
Soll das Treuhandverhältnis nicht aufgrund eines Umwandlungsvorgangs enden, ist eine Fortsetzungsvereinbarung zwischen Treuhänder und Treugeber erforderlich.
Rz. 471
Bei der Sicherungstreuhand sind daneben auch der Wegfall des Sicherungszwecks und die Verwertung des Sicherungsguts ein Beendigungsgrund. Ist der Sicherungszweck entfallen, endet die Sicherungstreuhand nicht sofort, sondern wandelt sich bis zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs in eine fremdnützige Verwaltungstreuhand um.