Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 107
Zur Förderung des gemeinsamen Zwecks der stillen Gesellschaft sind Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter zur Leistung bestimmter Beiträge und Einlagen verpflichtet.
a) Geschäftsinhaber
Rz. 108
Die Beitragsleistung des Geschäftsinhabers besteht darin, dass er sein Handelsgeschäft fortan nicht mehr nur für eigene, sondern für gemeinsame Rechnung führt. Darüber hinaus kann sich der Geschäftsinhaber im Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft selbstverständlich auch zu weiteren Beitragsleistungen, bspw. zusätzlichen Geld- oder Sacheinlagen verpflichten.
b) Stiller Gesellschafter
Rz. 109
Nach § 230 HGB hat sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage am Handelsgeschäft des Geschäftsinhabers zu beteiligen. In der Lit. wird z.T. zwischen Beitrag und Einlage des stillen Gesellschafters unterschieden. Beitrag wird dabei als Beitragspflicht verstanden, deren Eingehung für eine stille Gesellschaft notwendig, aber auch hinreichend ist. Die Beitragsleistung kann dann in Form einer (bilanzierungsfähigen) Einlage oder in Form von (nicht bilanzierungsfähigem) Beitrag im engeren Sinne erfolgen. Nach wohl noch herrschender Meinung ist der Begriff der Einlage dagegen weit auszulegen und kann in der Hingabe irgendeines in Geld bewertbaren Vermögensvorteils gesehen werden. Im praktischen Ergebnis unterscheiden sich beide Ansichten nicht wesentlich, sodass Vereinbarung und (ggf. auch spätere) Erbringung eines vermögenswerten Beitrags ausreichen.
aa) Gegenstand der Beitragsleistung
Rz. 110
Gegenstand und Form der Beitragsleistung ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft. Die Beitragsleistung kann grds. in jeder vermögenswerten Förderung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks bestehen. Dabei wird zwischen bilanzierungsfähigen und nichtbilanzierungsfähigen Beitragsleistungen unterschieden.
Rz. 111
Eine bilanzierungsfähige Beitragsleistung muss nach § 230 Abs. 1 HGB in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergehen, was durch den Bilanzansatz manifestiert wird. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beitragsgegenstand tatsächlich ins Eigentum des Geschäftsinhabers übergehen muss, vielmehr genügt die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsinhabers.
Rz. 112
Häufigste Form der bilanzierungsfähigen Beitragsleistung ist die Geldeinlage durch Barzahlung, bargeldlose Zahlung oder Einbringung von Forderungen gegen den Geschäftsinhaber. Sacheinlagen oder nicht bilanzierungsfähige Beiträge (z.B. Dienstleistungen) lassen sich in eine Geldeinlage umwandeln, indem der stille Gesellschafter seine Leistung gegen Entgelt an den Geschäftsinhaber erbringt, also z.B. einen Kauf- oder Dienstvertrag abschließt und dann seinen Entgeltanspruch als Geldeinlage in die Gesellschaft einbringt.
Rz. 113
Daneben kommt eine Beitragsleistung in Form einer Sacheinlage in Betracht, bspw. durch Einbringung von beweglichen Gegenständen, Grundstücken, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen gegen Dritte, Nießbrauchsrechten oder immateriellen Vermögensgegenständen. Die Sacheinlage ist durch Übertragung des entsprechenden Gegenstands nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu leisten.
Rz. 114
Zudem kann der Beitrag auch durch die Leistung nicht bilanzierungsfähiger, aber vermögenswerter Beiträge erfolgen. In Betracht kommen hier die Gebrauchsüberlassung (Einbringung quoad usum) und die Einlage eines Vermögensgegenstandes dem Werte nach (Einbringung quoad sortem). Bei der Einbringung quoad usum wird dem Geschäftsinhaber nicht das Eigentum an einem Gegenstand übertragen, sondern eine vermögenswerte Nutzungsmöglichkeit eingeräumt und damit der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes zur Verfügung gestellt. Dabei wird schuldrechtlich im Innenverhältnis vereinbart, dass der Geschäftsinhaber ggü. dem stillen Gesellschafter (hinsichtlich dieser Sache) wie ein Eigentümer zu behandeln ist.
Rz. 115
Darüber hinaus kann der stille Gesellschafter vermögenswerte Dienste oder sonstige vermögenswerte immaterielle Beiträge leisten, z.B. ein Unterlassen oder die Nutzungsüberlassung von Kundenkontakten. Nicht als Beitrag eignen sich in der Vergangenheit geleistete Dienste, da ihr Vermögenswert der stillen Gesellschaft bereits zugeflossen ist.
Hinweis
Dieses Problem lässt sich aber grds. durch nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und Einbringung des Entgeltanspruchs beheben.
Rz. 116
Die Vermögenseinlage ist grds. sofort zu leisten (§ 271 BGB), soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Geschäftsinhabers vor Leistung der Einlage des stillen Gesellschafters, steht dem stillen Gesellschafter ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Hinsichtlich Verzug, Unmöglichkeit, sonstigen Schadensersatzpflichten und Gewährleistung im Zusammenhang mit der Einl...