Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 613
Grds. werden zwei Arten von Unternehmensstiftungen unterschieden:
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die Unternehmensträgerstiftung und |
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die Beteiligungsträgerstiftung. |
Rz. 614
Die Unternehmensträgerstiftung betreibt selbst ein Unternehmen, die Beteiligungsträgerstiftung hält dagegen Beteiligungen an Gesellschaften. Eine Stiftung kann sich an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft beteiligen. Beteiligt sich eine Stiftung an einer KG, so kann die Stiftung entweder als Kommanditistin in Erscheinung treten oder es kann die Errichtung einer Stiftung & Co. KG erwogen werden (s. Rdn 660 ff.).
Hinweis
Zu empfehlen ist die Variante der Beteiligungsträgerstiftung. Die großen Unternehmensstiftungen wie z.B. die Bertelsmann Stiftung oder die Körber Stiftung folgen diesem Modell. Dass sich die Stiftung als unmittelbarer Unternehmensträger schwertut, zeigt die Umwandlung der Carl Zeiss Stiftung von einer Unternehmensträgerstiftung in eine Stiftung, welche die Unternehmen Zeiss und Schott Glas nicht mehr selbst führt, sondern nur noch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verwaltet. Auch die praktischen Schwierigkeiten im rechtsgeschäftlichen Handeln sprachen bislang gegen die Unternehmensträgerstiftung: Allerdings wird es nach der jüngsten großen Reform des Stiftungsrechts ab dem 1.1.2026 ein staatliches Register mit Publizitätswirkung für Stiftungen geben, so dass sich die gesetzlichen Vertreter im Rechtsverkehr als solche ausweisen können anstelle dies – wie bisher – durch umständlich zu besorgende Vertretungsbescheinigungen zu müssen, die noch dazu insbesondere im Ausland regelmäßig Irritationen hervorriefen. Die heute noch existierenden landesrechtlichen Regelungen über Stiftungsverzeichnisse, in denen Name, Zweck, Sitz und Anschrift der Stiftung aufgeführt sind, dürften daher ab 2026 weitestgehend obsolet bzw. aufgegeben werden. Nur soweit eine Stiftung ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie im Handelsregister einzutragen. Seit 2017 unterliegen Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen der Eintragungspflicht in das Transparenzregister, welches ebenfalls keinen öffentlichen Glauben entfaltet.
Im Ergebnis ist die Verbindung von Stiftung und Kapitalgesellschaft dennoch oft die bessere Lösung.
Die Unternehmensstiftung ist zwar eine Gestaltungsmöglichkeit für jeden Unternehmer und jedes Unternehmen. Aber weder ist die Institutionalisierung des Unternehmens die einzige Option, noch ist die Stiftung das einzige Mittel der Institutionalisierung. Der an der Unternehmensstiftung Interessierte hat vielmehr im Einzelfall auch alle Alternativen zu erwägen und für jede von ihnen gibt es erfolgreiche Beispiele: sowohl wirtschaftliche – Familiengesellschaft, Publikumsgesellschaft, Verkauf (mit Übertragung des Erlöses oder Vermögens auf eine Stiftung), Beteiligungsmodell mit Investoren, Industriepartnern, Mitarbeitern usw. – als auch rechtliche – verschiedene Gesellschaftsformen, Stiftung, Trust – alle jeweils allein oder in Kombination mit anderen.
Rz. 615
Die Kombinationsmöglichkeiten sind zahlreich.
Beispiele
In der Praxis finden sich die Familiengesellschaft als Stiftung & Co. KG oder die Publikumsgesellschaft mit Aktien in einer Familienstiftung, der Teilverkauf durch Beteiligung eines Industriepartners mit Übertragung des aus der Veräußerung entstandenen Vermögens auf eine Stiftung, die in verschiedener Mischung familiäre und gemeinnützige Zwecke verbinden kann (z.B. gemeinnützige Stiftung mit bis zu einem Drittel Familienbegünstigung [s. dazu Rdn 664]) usw.
Die Vielfalt der Möglichkeiten sollte durchaus zu individuellen Lösungen anreizen. Mit ihr und mit jeder Abweichung vom Erprobten steigt jedoch die Fehlerträchtigkeit. Fehler sind in der Realität ohnehin wahrscheinlich, gerade bei einer auf Dauer angelegten Struktur wie der Stiftung, die nach Wegfall des Stifters praktisch schwer auf veränderte Umstände oder Erkenntnisse durch Strukturveränderung reagieren kann. Dies gilt weiterhin auch nach der jüngsten Reform des Stiftungsrechts zum 1.1.2023.