Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
a) Haftung des Treuhänders als Gesellschafter
Rz. 427
Als Gesellschafter haftet der Treuhänder sowohl im Verhältnis zu den Gläubigern (z.B. nach §§ 126 ff., 172 ff. HGB) als auch im Verhältnis zur Gesellschaft (z.B. nach § 62 AktG, § 31 GmbHG) und den Mitgesellschaftern. Ihn treffen dementsprechend sämtliche diesbezüglichen Gesellschafterpflichten, z.B. auf Erbringung der Einlage, Kapitalaufbringung oder Kapitalerhaltung. Auf seine bloße Treuhänderstellung kann sich der Treuhänder zu seiner Entlastung im Außenverhältnis regelmäßig nicht berufen.
b) Mittelbare Haftung des Treugebers
Rz. 428
Eine Außenhaftung des Treugebers, sei es aufgrund ihm unmittelbar von der Gesellschaft eingeräumter Rechte, sei es aufgrund seiner Einwirkungsmöglichkeiten durch das Treuhandverhältnis, ist hingegen ausgeschlossen (vgl. aber u. Rdn 430 ff.).
Hinweis
Eine solche Außenhaftung kann sich allerdings aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (z.B. Vertrauenshaftung bei Auftreten als Gesellschafter oder aus deliktischer Haftung) oder besonderen Verpflichtungsgründen (z.B. Bürgschaft, Schuldmitübernahme) ergeben.
Rz. 429
Die Haftung des Treuhänders erstreckt sich mittelbar auf den Treugeber, da der Treuhänder, soweit ihm nicht Regressansprüche gegen die Gesellschaft nach § 110 HGB oder seine Mitgesellschafter nach § 426 BGB zustehen, vom Treugeber Aufwendungsersatz und Freistellung verlangen kann (ausführlich dazu u. Rdn 448 ff.).
Hinweis
Dieser Schuldbefreiungsanspruch des Treuhänders kann von dessen Gläubigern gepfändet werden, da nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruch auf Befreiung von einer Schuld ausnahmsweise pfändbar ist, soweit diese Pfändung für den Gläubiger erfolgt, dessen Forderung durch die gepfändete Leistung getilgt werden soll. Mit Pfändung und Überweisung verwandelt sich der Befreiungsanspruch dann in einen Zahlungsanspruch. Auf diese Weise haftet der Treugeber dann doch unmittelbar im Außenverhältnis.
c) Durchgriffshaftung des Treugebers
Rz. 430
Eine Durchgriffshaftung des Treugebers kommt einerseits als Außenhaftung ggü. den Gläubigern der Gesellschaft und andererseits als Innenhaftung ggü. der Gesellschaft in Betracht.
Rz. 431
Nach a.A. ist eine Außenhaftung (z.B. nach §§ 126 ff., 171 ff. HGB bei der Verwaltungstreuhand an einem Personengesellschaftsanteil) regelmäßig abzulehnen (vgl. a. o. Rdn 427).
Rz. 432
Im Verhältnis zur Gesellschaft ist eine Durchgriffshaftung des Treugebers durchaus möglich. Bspw. bezieht das Gesetz selbst dritte Personen in die Gründerhaftung mit ein, für deren Rechnung Aktien oder Geschäftsanteile übernommen worden sind (§ 46 Abs. 5 AktG, § 9a Abs. 4 GmbHG). Dies betrifft insb. Gesellschaftsgründungen unter Beteiligung eines Treuhänders. Der BGH hat die Durchgriffshaftung des Treuhänders darüber hinaus im Fall einer Strohmann-Gesellschaft auch auf die Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung ausgedehnt. In der Lit. ist diese Ausdehnung umstritten.