a) Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung

 

Rz. 389

Die Abgrenzung der Treuhand von der stillen Gesellschaft und der Unterbeteiligungsgesellschaft wurde bereits oben genauer erläutert (s.o. Rdn 25 ff.; Rdn 224 ff.).

b) Mittelbare Stellvertretung

 

Rz. 390

Unproblematisch ist die Abgrenzung der Treuhand zur mittelbaren Stellvertretung, da beide Rechtsinstitute unterschiedliche Funktionen erfüllen, die praktisch nicht zu abgrenzungsrelevanten Überschneidungen führen können. Die mittelbare Stellvertretung (Handeln eines Stellvertreters in eigenem Namen für fremde Rechnung) bezieht sich auf den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts, wohingegen die Treuhand im Innenverhältnis auf die Zuordnung des Treuguts und die das Treugut betreffenden Rechte und Pflichten gerichtet ist.[464] Mittelbare Stellvertretung kann dabei durchaus ergänzend zur Treuhand eingreifen.

 

Beispiel

Der Treuhänder erwirbt das Treugut bei der Ermächtigungstreuhand von einem Dritten im Wege der mittelbaren Stellvertretung (also im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers).

[464] MüKo-HGB/K. Schmidt, Vor § 230 Rn 48.

c) Anteilsverpfändung

 

Rz. 391

Grundlegende Unterschiede bestehen auch zwischen der Anteilsverpfändung und der Sicherungstreuhand. Anders als der Treuhänder wird der Pfandgläubiger selbst nicht Gesellschafter und damit auch nicht Inhaber der Informations-, Kontroll- und Verwaltungsrechte. Die Verpfändung des Gesellschaftsanteils wird deshalb nach außen oftmals gar nicht bekannt. Wie die Sicherungstreuhand ist die Verpfändung aber nur insoweit möglich, als dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die anderen Gesellschafter zustimmen.

 

Rz. 392

Den aufgrund seiner Gesellschafterstellung erhöhten Risiken des Treuhänders bei der Sicherungstreuhand stehen auf der anderen Seite ein erhöhter Schutz vor Beeinträchtigung des Treuguts und eine leichtere Verwertungsmöglichkeit gegenüber. Für den Treugeber ist die Sicherungstreuhand allerdings ein stärkerer Eingriff, da die gesamte Gesellschafterstellung auf den Treuhänder übergeht und nur vergleichsweise unsichere schuldrechtliche Sicherungsabreden und Treuepflichten zu seiner Absicherung bestehen.[465]

[465] Ausführlich zur Abgrenzung: Singhof/Seiler/Schlitt, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, Rn 634 ff.

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