Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
a) Allgemeines
Rz. 353
Nach der Auflösung der Unterbeteiligungsgesellschaft haben sich Hauptbeteiligter und Unterbeteiligter auseinanderzusetzen und eventuelle Guthaben auszugleichen. Da die Unterbeteiligungsgesellschaft eine bloße Innengesellschaft ohne gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen ist, findet keine Liquidation nach §§ 735 ff. BGB statt, die Auseinandersetzung richtet sich vielmehr nach § 235 HGB analog.
Rz. 354
Der Hauptbeteiligte hat den Unterbeteiligten mangels anderweitiger Vereinbarung auszuzahlen, eine sog. Versilberung der Hauptbeteiligung nach § 733 Abs. 3 BGB kommt grds. nicht in Betracht. Der Unterbeteiligte kann deshalb auch nicht verlangen, dass ihm der Hauptbeteiligte einen der Unterbeteiligung entsprechenden Teil der Hauptbeteiligung abtritt. Im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft sind in der Unterbeteiligungsgesellschaft aber abweichende Regelungen zulässig.
Rz. 355
Bei der Auseinandersetzung wird ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe dem Unterbeteiligten (unter Berücksichtigung seiner Einlage und des laufenden Gewinns oder Verlusts) ein Zahlungsanspruch gegen den Hauptgesellschafter zusteht. Die Auseinandersetzung soll dabei unterschiedliche wechselseitige Ansprüche zusammenfassen und zu bloßen Rechnungsposten im Rahmen eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs des Unterbeteiligten machen.
b) Ermittlung der Auseinandersetzungsforderung
Rz. 356
Ebenso wie bei der stillen Gesellschaft ist die Ermittlung der Auseinandersetzungsforderung bei der Unterbeteiligungsgesellschaft eine Geschäftsführungsmaßnahme, die mangels anderweitiger Vereinbarungen in den Pflichtenbereich des Hauptgesellschafters fällt. Der Unterbeteiligte hat grds. keinen Anspruch auf Mitwirkung bei der Berechnung, ihm stehen insoweit allerdings die allgemeinen Informations- und Kontrollrechte zu.
Rz. 357
Auch bei der Unterbeteiligungsgesellschaft können die Gesellschafter die Auseinandersetzung vertraglich weitgehend frei regeln, Grenzen sind lediglich § 138 BGB und das Verbot unzulässiger Beschränkung des Kündigungsrechts durch unbillige Herabsetzung des Auseinandersetzungsguthabens.
Rz. 358
Das Auseinandersetzungsguthaben ist unverzüglich nach Auflösung der Gesellschaft auf den Auflösungsstichtag zu berechnen. Die Fristen hierfür sind im Einzelnen ungeklärt, wie bei der stillen Gesellschaft kann aber wohl auf die Aufstellung des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft abgestellt werden. Wird das Auseinandersetzungsguthaben nicht fristgemäß berechnet, kann der Unterbeteiligte auf Feststellung klagen.
c) Höhe des Auseinandersetzungsguthabens
aa) Grundsatz
Rz. 359
Die Berechnung der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ist bei der Unterbeteiligungsgesellschaft noch weniger geklärt als bei der stillen Gesellschaft. Primär richtet sich die Bemessung der Auseinandersetzungsforderung nach dem Gesellschaftsvertrag der Unterbeteiligung, der entsprechend klare Regelungen enthalten sollte.
Rz. 360
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine eindeutigen Vorschriften, erhält der typische Unterbeteiligte nach wohl herrschender Meinung den Buchwert seiner Einlage zzgl. eines noch nicht ausgezahlten Gewinnanteils oder abzgl. noch nicht verrechneter Verluste. Bei einer typischen Unterbeteiligung ist der Unterbeteiligte also nicht an den stillen Reserven beteiligt, auch soweit sie während der Dauer der Unterbeteiligung in der Hauptgesellschaft entstanden sind. Ungeklärt ist, inwieweit offene Rücklagen der Hauptgesellschaft zu berücksichtigen sind. Hier kann wohl darauf abgestellt werden, inwieweit diese Rücklagen dem Hauptbeteiligten zugänglich sind.
Rz. 361
Etwas anderes gilt bei einer atypischen Unterbeteiligungsgesellschaft mit (schuldrechtlicher) Vermögensbeteiligung des Unterbeteiligten. Mangels anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist eine Auseinandersetzungsbilanz in der Form einer Vermögensbilanz zu erstellen, in die nicht die Buchwerte, sondern die wirklichen Werte aller zum Betriebsvermögen der Hauptgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände einzustellen sind. Wird die Hauptgesellschaft nicht ebenfalls aufgelöst, ist auf den Fortführungswert abzustellen. Durch Gesellschaftsvertrag können auch hier praktisch beliebige Berechnungsmodi vereinbart werden. Zu beachten sind die Grenzen von § 138 BGB und einer unzulässigen Beschränkung der Kündigung.
Rz. 362
Bei Manipulationen des Hauptgesellschafters stehen dem Unterbeteiligten Schadensersatzansprüche zu.
bb) Passives Einlagekonto
Rz. 363
Den Unterbeteiligten trifft mangels anderweiti...