Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 406
"Dingliche" Voraussetzung des Treuhandverhältnisses ist die Gesellschafterstellung des Treuhänders. Diese Rechtsstellung kann grds. auf die drei nachfolgend dargestellten Arten begründet werden, deren Unterscheidung primär für die unterschiedlich ausgestalteten Form- und Zustimmungserfordernisse von Bedeutung ist.
a) Übertragungstreuhand
Rz. 407
Die klassische Form für die Begründung der Gesellschafterstellung des Treuhänders ist die sog. Übertragungstreuhand, bei der ein Treugeber dem Treuhänder seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch überträgt. Hierzu sind die allgemein für Verfügungen über Gesellschafterrechte geltenden Voraussetzungen zu beachten, bspw. bei Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen das Beurkundungserfordernis nach § 15 Abs. 3 GmbHG oder die Übertragungsbeschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG. Bei Übertragung von Personengesellschaftsanteilen auf einen Treuhänder bedarf es grds. ebenfalls der Zustimmung der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft, soweit dies nicht im Gesellschaftsvertrag abbedungen ist. Der bloße Treuhandcharakter der Übertragung macht die Zustimmung nach einhelliger Ansicht nicht entbehrlich, kann jedoch im Einzelfall einen Anspruch des Treugebers auf Zustimmung begründen.
b) Vereinbarungstreuhand
Rz. 408
Anders als bei der Übertragungstreuhand überträgt der Treugeber bei der Vereinbarungstreuhand seinen Gesellschaftsanteil nicht auf den Treuhänder, vielmehr wird der bisherige Gesellschafter ohne jede Anteilsübertragung durch fiduziarische Abrede zum bloßen Treuhänder. Seine Beteiligung wird durch den Treuhandvertrag mit dem neuen "Treugeber" von einer uneingeschränkten in eine treuhänderische Beteiligung umgewandelt. Wirtschaftlicher Eigentümer ist dann nicht mehr der bisherige Gesellschafter (jetzt Treuhänder), sondern der neue Treugeber.
Rz. 409
Umstritten ist, ob die Vereinbarungstreuhand hinsichtlich eines GmbH-Anteils der notariellen Form nach § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 GmbHG bedarf. Zwar liegt mit der bloßen Vereinbarung einer Treuhand noch keine Verfügung über Mitgliedschaftsrechte i.S.v. § 15 Abs. 3 GmbHG vor, doch greift nach der Rspr. des BGH § 15 Abs. 4 GmbHG. Auch die Verpflichtung eines Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil künftig für einen Treugeber zu halten, bedarf daher der notariellen Beurkundung. Nach der Rspr. ist bei der Vereinbarungstreuhand schließlich auch die Pflicht beurkundungspflichtig, den Gesellschaftsanteil bei Beendigung der Treuhand an den Treugeber herauszugeben.
Rz. 410
Zudem ist strittig, ob die Vereinbarungstreuhand unter denselben Voraussetzungen wie die Übertragungstreuhand der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf, bspw. bei einer Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG. Dabei geht es im Ergebnis um die Frage, ob die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Gesellschaftsanteil ohne formale Übertragung des Anteils einer genehmigungsbedürftigen Anteilsübertragung gleichsteht. Dies wird von der herrschenden Ansicht sowohl für vinkulierte GmbH-Anteile als auch für Personengesellschaften bejaht, da dem Schutz der Mitgesellschafter vor der ungewollten Einflussnahme Dritter auf die Gesellschaft auch durch die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten des Treuhänders nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Rz. 411
Wird dem Treugeber die Treugeberstellung bei der Vereinbarungstreuhand schenkweise eingeräumt, so bedarf die Vereinbarungstreuhand der Form des § 518 Abs. 1 BGB. Dabei tritt durch die Einräumung der Treugeberstellung auch keine Heilung i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB ein, weil, ebenso wie bei der stillen Gesellschaft, die bloße Vereinbarungstreuhand keinen Schenkungsvollzug darstellt.
c) Erwerbstreuhand
Rz. 412
Die Erwerbstreuhand findet v.a. bei der Strohmann-Gründung bzw. dem Strohmann-Erwerb von Gesellschaftsanteilen Anwendung. Der Treuhänder erwirbt hier den Gesellschaftsanteil zwar in eigenem Namen, wirtschaftlich aber für Rechnung des Treugebers. Dieser Rechtserwerb bedarf der allgemein für Verfügungen über den jeweiligen Gesellschaftsanteil bzw. Begründung der Gesellschafterstellung geltenden Form. Dagegen ist der zwischen Treuhänder und Treugeber b...