Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
a) Anteil des stillen Gesellschafters am Ergebnis
aa) Gesetzliche Regelung
Rz. 119
Ist im Gesellschaftsvertrag der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn oder Verlust nicht geregelt, gilt nach § 231 Abs. 1 HGB ein den Umständen nach angemessener Anteil als ausbedungen. § 709 Abs. 3 Satz 3 BGB bestimmt mangels vertraglicher Regelung eines Verhältnisses der Beiträge oder wenn sich zwischen diesen kein Wertverhältnis ermitteln lässt, in dritter Linie eine Verteilung des Ergebnisses nach Köpfen. Diese Norm ist auf die stille Gesellschaft nicht entsprechend anwendbar, da diese Regelung im Zweifel von gleichrangigen Gesellschaftern ausgeht, während bei der typischen stillen Gesellschaft eine Gleichrangigkeit wegen des Handelns des Geschäftsinhabers für eigene Rechnung fehlt.
Rz. 120
Was ein angemessener Anteil ist, bestimmt sich grds. nach dem Verhältnis der Beiträge des Geschäftsinhabers zu denen des stillen Gesellschafters. Für die Bewertung sind dabei alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich des Wertes des Unternehmens des Geschäftsinhabers, der Art und des Umfangs der Einlage des stillen Gesellschafters, des Risikos der Gesellschafter, der Geschäftsführervergütung des Geschäftsinhabers und der Haftungsverhältnisse. Ein danach gefundener Gewinnverteilungsmaßstab ist nicht jedes Jahr neu festzusetzen, sondern allenfalls bei einer Änderung der Gesamtumstände.
Rz. 121
Ist weder ein Verlustausschluss noch eine beschränkte Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters vereinbart, sind dem stillen Gesellschafter auch die auf ihn entfallenden Verlustanteile voll zuzurechnen. Diese mindern zunächst seine Einlage und lassen ggf. auch ein negatives Einlagekonto entstehen, das mit künftigen Gewinnanteilen wieder auszugleichen ist. Der stille Gesellschafter ist aber mangels anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, ein negatives Einlagekonto durch zusätzliche Beiträge auszugleichen (§ 232 Abs. 2 HGB).
bb) Gesellschaftsvertrag
Rz. 122
In der Praxis wird die Höhe der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters regelmäßig zwischen Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter vertraglich vereinbart. Die Vereinbarung kann stillschweigend oder im Gesellschaftsvertrag erfolgen.
Hinweis
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung des Beteiligungsmaßstabs sollte nicht nur den Verteilungsschlüssel festlegen, sondern auch den zu verteilenden Gewinn und Verlust definieren.
Rz. 123
Die Gesellschafter haben bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels zivilrechtlich freie Hand. Zu beachten ist, dass nach § 231 Abs. 2 HGB eine Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters nicht ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Ausschluss liegt nicht nur dann vor, wenn dem stillen Gesellschafter überhaupt kein Gewinnanteil zugewiesen wird, sondern auch bei Vereinbarung einer fixen Vergütung. Derartige Vereinbarungen sind nicht unwirksam, sondern verhindern nur eine Qualifizierung als stille Gesellschaft. Dagegen kann eine Ergebnisbeteiligung des Geschäftsinhabers bei einer stillen Gesellschaft ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Dies kommt v.a. bei Treuhandcharakter der stillen Gesellschaft in Betracht.
Rz. 124
Zulässig ist eine Beteiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn und Verlust in jeweils unterschiedlicher Höhe oder sogar ein vollständiger Ausschluss seiner Verlustbeteiligung (§ 231 Abs. 2 HGB). Letzteres muss klar vom Parteiwillen umfasst sein. Die bloße Tatsache, dass der Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust nicht erwähnt, reicht dafür gerade nicht aus.
Rz. 125
Zivilrechtlich sind auch unangemessene Gewinnverteilungsabreden grds. wirksam. Liegt allerdings eine Schenkung vor, ist die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB zu beachten. Grenzen ergeben sich i.Ü. bspw. aus § 138 BGB. Außerdem verweigern die Finanzbehörden unangemessenen Gewinnverteilungsabreden häufig die Anerkennung. Hierbei spielen weitere Faktoren eine Rolle, z.B. ob eine stille Beteiligung entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde, ob eine Familiengesellschaft vorliegt oder ob es sich um eine stille Beteiligung von Gesellschaftern an ihrer eigenen Gesellschaft handelt. Wird die Gewinnverteilung steuerlich als unangemessen qualifiziert, wird sie vom Finanzamt (für die Steuer) geändert.
Hinweis
Steuerlich unangemessene Gewinnverteilungen können dazu führen, dass ein Gesellschafter Gewinne zu versteuern hat, die ihm zivilrechtlich nicht zugeflossen sind. Dies ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.