Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
a) Ergebnisbeteiligung
Rz. 274
Die Beteiligung des Unterbeteiligten am Ergebnis der Hauptbeteiligung richtet sich nach dem Unterbeteiligungsvertrag. Ist dort keine Regelung getroffen, gilt entsprechend § 231 Abs. 1 HGB ein den Umständen nach angemessener Anteil als vereinbart.
Rz. 275
§ 709 Abs. 3 BGB, der mangels vertraglicher Bestimmung eine Verteilung des Ergebnisses nach Beteiligungsverhältnissen, Verhältnis der Werte der Beiträge oder in dritter Linie nach Köpfen vornimmt, ist dabei auf die Unterbeteiligungsgesellschaft ebenso wenig anwendbar wie auf die stille Gesellschaft, da diese Regelung im Zweifel von gleichrangigen Gesellschaftern ausgeht, wohingegen bei der Unterbeteiligungsgesellschaft der Geschäftsinhaber auf eigene Rechnung handelt.
Rz. 276
Was ein angemessener Anteil ist, bestimmt sich grds. nach dem Verhältnis der Beiträge des Hauptgesellschafters zu denen des Unterbeteiligten. Für die Bewertung sind dabei alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich Wert der Hauptbeteiligung, Art und Umfang der Einlage des Unterbeteiligten, Risiko der Gesellschafter, Haftungsverhältnisse und Geschäftsführervergütung des Hauptbeteiligten. Ein danach gefundener Gewinnverteilungsmaßstab ist nicht jedes Jahr neu festzusetzen, sondern allenfalls bei einer Änderung der Gesamtumstände.
Rz. 277
Ist die Beteiligung des Unterbeteiligten am Verlust nicht vollständig oder teilweise ausgeschlossen, sind dem Unterbeteiligten auch die auf ihn entfallenen Verlustanteile voll zuzurechnen. Diese mindern zunächst seine Einlage und lassen ggf. auch ein negatives Einlagekonto entstehen, das aus künftigen Gewinnanteilen wieder auszugleichen ist. Der Unterbeteiligte ist aber mangels anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, ein negatives Einlagekonto durch zusätzliche Beiträge auszugleichen (§ 232 Abs. 2 HGB).
Hinweis
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung des Beteiligungsmaßstabs sollte nicht nur den Verteilungsschlüssel festlegen, sondern auch den zu verteilenden Gewinn und Verlust definieren.
Rz. 278
Haben die Parteien nur die Höhe des Gewinn- oder Verlustanteils des Unterbeteiligten festgelegt, soll dieser aber sowohl am Gewinn als auch an Verlust beteiligt sein, gilt nach § 709 Abs. 3 BGB im Zweifel die festgesetzte Höhe für Gewinn- und Verlustanteil als vereinbart.
Rz. 279
Für den Hauptbeteiligten kann in der Unterbeteiligungsgesellschaft sowohl dessen Beteiligung am Verlust als auch dessen Beteiligung am Gewinn vertraglich ausgeschlossen werden – ohne dass die Unterbeteiligung deshalb in ein anderes Rechtsverhältnis umqualifiziert werden müsste. In diesen Fällen erhält der Hauptbeteiligte regelmäßig eine feste Vergütung.
Rz. 280
Dagegen kann eine Gewinnbeteiligung des Unterbeteiligten entsprechend § 231 Abs. 2 HGB nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss liegt nicht nur dann vor, wenn dem stillen Gesellschafter kein Gewinnanteil zugewiesen wird, sondern darüber hinaus auch bei Vereinbarung einer festen Vergütung.
Rz. 281
Regelmäßig wird eine Gewinnbeteiligung des Unterbeteiligten aber auch dann noch gegeben sein, wenn sein Gewinnanteil der Höhe nach begrenzt ist oder dem Hauptbeteiligten ein Vorzugsgewinnanteil eingeräumt wird. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Anteil nicht am Gewinn der Hauptbeteiligung orientiert ist, sondern an anderen Faktoren, bspw. dem Umsatz.
Rz. 282
Zulässig ist es auch, den Unterbeteiligten in jeweils unterschiedlicher Höhe an Gewinn und Verlust zu beteiligen oder seine Verlustbeteiligung vollständig auszuschließen (§ 231 Abs. 2 HGB analog).
Rz. 283
Ein Ausschluss der Gewinnbeteiligung des Unterbeteiligten ist ebenso wie bei der stillen Gesellschaft nicht unwirksam, sondern führt nur dazu, dass das Rechtsverhältnis nicht als Unterbeteiligungsgesellschaft qualifiziert werden kann.
Rz. 284
Gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Gewinnverteilung können allerdings im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung problematisch sein. Die Finanzbehörden erkennen eine Gewinnbeteiligung des Unterbeteiligten regelmäßig nur in angemessener Höhe an, wobei auch berücksichtigt wird, ob die Unterbeteiligung entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde oder ob eine Familiengesellschaft vorliegt. Wird die Gewinnverteilung steuerlich als unangemessen qualifiziert, wird sie vom Finanzamt geändert.
Hinweis
Steuerlich unangemessene Gewinnverteilungen können dazu führen, dass ein Gesellschafter Gewinne zu versteuern hat, die ihm zivilrechtlich gar nicht zugeflossen sind. Ist dies nicht gewollt, sollten Vertragsgestaltungen getroffen werden, die derartige Folgen verhindern oder ausgleichen.