Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 634
Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben (vgl. § 84 Abs. 1 BGB). Der Stiftungsvorstand ist als Leitungsorgan nach der gesetzlichen Konzeption zugleich zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufen. Er beschließt somit über die Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Der Umfang der Vertretungsmacht ist grds. unbeschränkt, kann aber durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (vgl. § 84 Abs. 3 BGB).
Rz. 635
Der Stifter ist frei, weitere Organe oder Gremien vorzusehen. Entscheidungs-, Beratungs- und Kontrollfunktionen können nahezu beliebig ausgestaltet werden.
Hinweis
Zahl und Größe der Stiftungsorgane sollten der Stiftungsgröße und der Komplexität der Aufgaben angemessen sein. Eine kleine Förderstiftung rechtfertigt kaum den Aufwand einer umfangreichen Gremienstruktur, während dies bei einer großen Stiftung mit weitreichender operativer Arbeit unumgänglich sein dürfte.
Rz. 636
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 11.29: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung (Auszug/Organe)
§ _________________________ Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
Rz. 637
Die Satzung darf weder dem Vorstand noch einem anderen Organ das Recht einräumen, die Satzung voraussetzungslos zu ändern. Ein solches "korporatives Element" ist dem Stiftungsrecht aufgrund des Primats des Stifterwillens fremd. Sieht die Satzung fakultative Stiftungsorgane vor, müssen die sie betreffenden Satzungsbestimmungen in sich und insb. in Beziehung zu den Regelungen über den Vorstand widerspruchsfrei und vollziehbar sein.
Rz. 638
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe sind genau zu beschreiben und gegeneinander abzugrenzen. I.d.R. dürfte es sich anbieten, dem Vorstand alle Exekutivfunktionen zu übertragen, während das Kuratorium (bzw. der Beirat) Beratungs- und Kontrollfunktionen übernimmt. Damit das Kuratorium diese Funktion in angemessener Weise erfüllen kann, müssen Berichtspflichten des Vorstandes bzw. Informationsrechte des Kuratoriums in die Satzung aufgenommen werden. Dem Kuratorium können darüber hinaus Mitwirkungsrechte bei strategisch wichtigen Entscheidungen oder Entscheidungen von grds. Bedeutung übertragen werden.
Rz. 639
Werden dem Kuratorium umfangreiche Mitwirkungsrechte eingeräumt, so muss einerseits darauf geachtet werden, dass die Handlungsspielräume des Vorstandes nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Andererseits müssen die Kuratoren in die Lage versetzt werden, ihre Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage zu treffen. Dazu ist neben dem entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Engagement der Kuratoren auch eine angemessene Vorbereitung der Entscheidungen durch Vorlagen, Informationsmaterial usw. erforderlich.
Hinweis
Ist dieser Aufwand nicht beabsichtigt oder ein entsprechendes Engagement der Kuratoren nicht realistisch zu erwarten, gerät die Mitwirkung zur bloßen Förmlichkeit, auf die besser verzichtet werden sollte.
Rz. 640
Nicht alle Organmitglieder müssen gleiche Rechte und Pflichten haben. So kann der Stifter sich und/oder seiner Familie besondere Rechte in der Satzung vorbehalten, etwa ein Vetorecht, ein stärker gewichtetes Stimmrecht, die ausschlaggebende Stimme in Pattsituationen oder das Recht, bestimmte Beschlüsse ohne Mitwirkung der anderen Organmitglieder zu fällen. Hier ist jedoch Vorsicht angebracht: Auch der Stifter handelt nur als Mitglied eines Organs der Stiftung. Sein Entscheidungsspielraum ist durch den grds. unabänderlichen Stiftungszweck begrenzt (s.a. Rdn 617). Im Streitfall hat die Stiftungsaufsicht den ursprünglichen Stifterwillen auch gegen abweichende spätere Entscheidungen des Stifters als Stiftungsorgan zu verteidigen und kann sie beanstanden oder aufheben.
Rz. 641
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 11.30: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung
§ _________________________ Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
▪ |
die Verwaltung des Stiftungsvermögens, |
▪ |
die Verwendung der Stiftungsmittel, |
▪ |
die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes. |
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand...