Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 566
Im Regelfall sollten besondere Bestimmungen im Hinblick auf die Gewinnverteilung getroffen werden. Bei Kapitalgesellschaften erfolgt diese im Grundsatz entsprechend der jeweiligen Beteiligungshöhe der Gesellschafter, wobei insoweit Modifikationen möglich sind (vgl. für die GmbH § 29 Abs. 3 GmbHG), z.B. eine Verteilung nach Köpfen, im Verhältnis der geleisteten Einlagen oder anhand individueller Quoten. Inkongruente Gewinnausschüttungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn diese auf einer zivilrechtlich wirksamen, nicht nur kurzfristig geltenden Bestimmung beruhen und beachtliche, wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Nach Auffassung der Rspr. können hingegen sogar punktuell satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse zu einer steuerlich anzuerkennenden disquotalen Gewinnausschüttung führen.
Rz. 567
Dringenderer Regelungsbedarf besteht bei Personengesellschaften, bei denen der Gewinn nach Köpfen (vgl. § 709 Abs. 3 Satz 3 BGB ggf. i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 und § 161 Abs. 2 HGB) zu verteilen ist, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält (§ 709 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. hierzu ausf. § 9 Rdn 1153 ff.). Hier wird meist eine Verteilung nach Maßgabe der Kapitaleinlagen vereinbart (§ 709 Abs. 3 Satz 2 BGB), wobei allerdings auch eine kapital-disproportionale Gewinnverteilung möglich ist. Hinzuweisen ist darauf, dass die ertragsteuerliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede im Fall eines unentgeltlich aufgenommenen, nicht oder nur unerheblich in der Gesellschaft tätigen Familienangehörigen nur dann gewährleistet ist, wenn die durchschnittliche Rendite dieses Gesellschafters 15 % des tatsächlichen Wertes des Gesellschaftsanteils nicht übersteigt.
Rz. 568
Darüber hinaus ist festzulegen, welchen Regeln die Gewinnverwendung folgt. Denkbar ist etwa eine vollständige oder teilweise Gewinnthesaurierung, verbunden mit der Möglichkeit der Gesellschafter, mit einer bestimmten Mehrheit eine abweichende Gewinnverwendung zu beschließen (zum Regelungsbedarf in einer GmbH-Satzung vgl. § 10 Rdn 492 m.w.N.). Bei Personengesellschaften werden regelmäßig Entnahmebeschränkungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, wobei normalerweise ein Recht zur Entnahme von Ertrag- und ggf. Erbschaft- oder Schenkungsteuern verbleibt (vgl. hierzu ausf. § 9 Rdn 1158 ff.).