Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 140
Von besonderer Bedeutung sind die in § 233 HGB i.V.m § 166 HGB geregelten Informations- und Kontrollrechte. Der stille Gesellschafter ist danach berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Papiere zu prüfen (§ 233 HGB i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB). Darüber hinaus kann er Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist (§ 233 HGB i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung gem. § 233 Abs. 3 HGB a.F. ist entfallen. Diese Rechte sind nach § 166 Abs. 2 HGB zwingend und nicht abdingbar.
a) Persönlicher Umfang
Rz. 141
Die in § 233 HGB i.V.m. § 166 HGB geregelten Informationsrechte stehen dem stillen Gesellschafter grds. nur persönlich zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 711a Satz 1 BGB, der die Nichtübertragbarkeit der einzelnen Gesellschafterrechte normiert. Ausnahmsweise kann der stille Gesellschafter bei Vorliegen besonderer Gründe, z.B. längerer Erkrankung oder Abwesenheit, seine Kontrollrechte aber durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, soweit nicht berechtigte Interessen des Geschäftsinhabers entgegenstehen. Darüber hinaus ist der stille Gesellschafter berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Einsicht in die Bücher und Papiere des Handelsgeschäfts hinzuzuziehen. Letzteres darf der Geschäftsinhaber allerdings ablehnen, wenn kein sachlicher Grund für die Hinzuziehung besteht oder überwiegende Interessen des Unternehmens entgegenstehen.
Rz. 142
Hat der stille Gesellschafter seinen Gewinnanspruch zulässigerweise nach § 711a Satz 2 BGB an einen Dritten abgetreten, stehen diesem Dritten keine Informations- und Kontrollrechte ggü. dem Geschäftsinhaber zu. Der Abtretungsempfänger ist lediglich nach § 242 BGB berechtigt, vom stillen Gesellschafter Mitteilung der Höhe des Gewinnanteils zu verlangen; ein Einsichtsrecht in den Jahresabschluss hat er nicht.
b) Schuldner der Informationsansprüche
Rz. 143
Schuldner der Informationsansprüche des stillen Gesellschafters ist der Geschäftsinhaber, nicht die stille Gesellschaft.
Hinweis
Ist der stille Gesellschafter mit Erfüllung seiner Einlagepflicht in Rückstand, kann ihm der Geschäftsinhaber die Ausübung der Informations- und Kontrollrechte dennoch nicht versagen, da diese Rechte nicht schuldrechtlicher, sondern mitgliedschaftlicher Natur sind.
c) Sachlicher Umfang
Rz. 144
Nach § 233 HGB i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB kann der stille Gesellschafter die abschriftliche Mitteilung (d.h. Kopie) des Jahresabschlusses, also der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB), verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Zwischenabschlüsse und Prüfungsberichte können zusammen mit den sonstigen Büchern und Papieren des Geschäftsinhabers eingesehen werden.
Beispiele
Korrespondenz und elektronische Daten.
Rz. 145
Das Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters ist aber, anders als bei § 717 BGB, auf das für die Kontrolle des Rechnungsabschlusses erforderliche Maß beschränkt. Zeit, Ort und Art und Weise der Einsicht werden durch die Treuepflicht bestimmt. Einen Anspruch auf Mitnahme oder Versendung der Bücher und Papiere hat der stille Gesellschafter nicht.
Rz. 146
Das Informationsrecht erstreckt sich grds. auch auf alle Unterlagen, die Unternehmen betreffen, an denen der Geschäftsinhaber beteiligt ist. Der Umfang dieses Informationsrechts ist aber umstritten.
Rz. 147
Nach § 233 HGB i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der stille Gesellschafter Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Dieser Vorbehalt resultiert in einer Interessensabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei der Umfang des Auskunftsanspruchs von der Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte abhängt. Der stille Gesellschafter hat sein Auskunftsverlangen zu begründen und die hierfür erforderlichen Tatsachen darzulegen und unter Umständen zu beweisen.