Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 296
Besonders wichtig für den Unterbeteiligten sind die Informations- und Kontrollrechte. Anders als bei der stillen Gesellschaft ist bei der Unterbeteiligungsgesellschaft allerdings deren Rechtsgrundlage und folglich auch deren genauer Umfang umstritten. Während eine Mindermeinung umfassende Informations- und Kontrollrechte für den Unterbeteiligten aus § 717 Abs. 1 BGB herleitet, gewähren Rspr. und herrschender Meinung der Lit. lediglich die beschränkten Rechte des (entsprechend anwendbaren) § 233 HGB a.F., nun analog § 166 HGB. Der Unterbeteiligte kann danach die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Papiere prüfen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 HGB analog), sowie Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist (§ 166 Abs. 1 Satz 2 HGB analog).
a) Persönlicher Umfang
Rz. 297
Die in § 166 HGB geregelten Informationsrechte stehen dem Unterbeteiligten grds. nur persönlich zu. Dies ergibt sich aus § 711a BGB, der eine Unübertragbarkeit der Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis normiert. Wie bei der stillen Gesellschaft kann der Unterbeteiligte seine Kontrollrechte aber ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. längerer Erkrankung oder Abwesenheit) durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, soweit nicht berechtigte Interessen des Hauptbeteiligten entgegenstehen.
Rz. 298
Darüber hinaus ist der Unterbeteiligte berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Einsicht in die Bücher und Papiere der Unterbeteiligungsgesellschaft hinzuzuziehen. Der Hauptbeteiligte kann die Einsichtnahme durch den Sachverständigen nur dann ablehnen, wenn kein sachlicher Grund für die Hinzuziehung besteht oder überwiegende Interessen des Unternehmens entgegenstehen.
Rz. 299
Hat der Unterbeteiligte seinen Gewinnanspruch zulässigerweise nach § 711a Satz 2 BGB an einen Dritten abgetreten, stehen diesem Informations- und Kontrollrechte gegen den Hauptbeteiligten nicht zu. Der Abtretungsempfänger ist lediglich nach § 242 BGB berechtigt, vom Unterbeteiligten Mitteilung der Höhe des Gewinnanteils zu verlangen. Ein Einsichtsrecht in den Jahresabschluss steht ihm nicht zu.
b) Schuldner der Informationsansprüche
Rz. 300
Schuldner der Informationsansprüche des Unterbeteiligten ist der Hauptbeteiligte, nicht die Unterbeteiligungsgesellschaft. Auch soweit sich die Informationsansprüche des Unterbeteiligten ausnahmsweise auf die Unterlagen der Hauptgesellschaft erstrecken, ist Anspruchsgegner nicht die Hauptgesellschaft, da der Unterbeteiligte zu ihr in keinem Rechtsverhältnis steht.
c) Sachlicher Umfang
Rz. 301
Das Informationsrecht des Unterbeteiligten analog § 166 HGB bezieht sich nach einhelliger Meinung nicht auf die Hauptgesellschaft, sondern auf die Unterbeteiligungsgesellschaft, d.h. auf Vorlage einer Bilanz betreffend die Hauptbeteiligung (also den Gesellschaftsanteil), nicht die Hauptgesellschaft. Entsprechend § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB kann der Unterbeteiligte insofern einen Jahresabschluss verlangen und dessen Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Papiere prüfen. Dies gilt sowohl für den handelsrechtlichen als auch für den steuerrechtlichen Abschluss. Anders als bei § 717 BGB ist das Einsichtsrecht aber auf das für die Kontrolle des Rechnungsabschlusses und die Berechnung des Gewinnanteils erforderliche Maß beschränkt. Zeit, Ort und Art und Weise der Einsicht werden durch die Treuepflicht bestimmt, eine Mitnahme oder Versendung der Bücher und Papiere kann er nicht verlangen.
Rz. 302
Entsprechend § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Unterbeteiligte Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Dieser Vorbehalt resultiert in einer Interessensabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei der Umfang des Auskunftsanspruchs von der Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte abhängt. Der Unterbeteiligte hat sein Auskunftsverlangen zu begründen und die hierfür erforderlichen Tatsachen darzulegen und unter Umständen zu beweisen.
Rz. 303
Rechnungslegungsanspruch und Recht des Unterbeteiligten zur Einsichtnahme in die Steuer- und Handelsbilanzen und di...