Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 308
Die Unterbeteiligung ist grds. nicht frei übertragbar. Sowohl der Hauptbeteiligte als auch der Unterbeteiligte bedürfen für die Übertragung ihres Gesellschaftsanteils auf einen Dritten der Zustimmung des jeweils anderen, sei es durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch konkrete Zustimmung im Einzelfall.
Rz. 309
Der Hauptbeteiligte ist mangels anderweitiger Vereinbarung nicht berechtigt, seine Hauptbeteiligung auf einen Dritten zu übertragen. Ein Verstoß hiergegen begründet ggf. Schadensersatzansprüche des Unterbeteiligten. Die Unterbeteiligung geht in diesem Fall nicht automatisch auf den Erwerber über, dieser muss vielmehr durch einen neuen Unterbeteiligungsvertrag oder eine Änderung des ursprünglichen Unterbeteiligungsvertrages neu einbezogen werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, wird die Unterbeteiligung mit dem bisherigen Hauptgesellschafter bei Veräußerung des Gesellschafteranteils wegen Zweckvereitelung nach § 740a Abs. 2 BGB aufgelöst.
Rz. 310
Eine Zustimmung der Hauptgesellschaft oder deren weiterer Gesellschafter zur Übertragung der Unterbeteiligung ist hingegen auch dann nicht erforderlich, wenn die Übertragung der Hauptbeteiligung von der Zustimmung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter abhängig ist.
Rz. 311
Ob die Übertragung der Unterbeteiligung durch Abtretung oder Vertragsübernahme erfolgt, ist im Einzelnen noch ungeklärt. Wie bei der stillen Gesellschaft dürfte aber eine Abtretung ausreichen.
Rz. 312
Aufgrund der grds. Übertragbarkeit der Unterbeteiligung wird auch die Bestellung eines Nießbrauch und die Verpfändung – jeweils mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Vertragsteils – allgemein als zulässig anerkannt.
Rz. 313
Nach dem allgemeinen Abspaltungsverbot sind einzelne Gesellschafterrechte auch bei der Unterbeteiligung grds. nicht übertragbar. Dies gilt insb. für die allgemeinen Verwaltungsrechte, bspw. Geschäftsführung und Rechnungslegung, sowie die Kontroll- und Informationsrechte der Gesellschafter. Abtretbar sind lediglich die in § 711a Satz 2 BGB genannten Ansprüche. Gleiches gilt wohl für die Ansprüche des Hauptbeteiligten gegen den Unterbeteiligten auf Leistung einer Einlage, soweit es sich dabei um eine Geld- oder Sacheinlageleistung handelt. Der Unterbeteiligte kann diese Rechte aber mit Zustimmung des Hauptbeteiligten durch einen Dritten (z.B. Rechtsanwalt) ausüben lassen. Ebenso dürfte grds. die Testamentsvollstreckung über eine Unterbeteiligung zulässig sein.