Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
a) Treuhänder
Rz. 453
Da der Treuhänder eine besondere persönliche Vertrauensstellung genießt, muss ihn der Treugeber jederzeit auswechseln können. Ebenso wie die Begründung des Treuhandverhältnisses setzt der Austausch des vorhandenen Treuhänders sowohl eine Übertragung des Gesellschaftsanteils als auch eine schuldrechtliche Übernahme oder einen Neuabschluss des Treuhandvertrages voraus. Es müssen folglich sowohl die dingliche als auch die schuldrechtliche Voraussetzung der Treuhand erfüllt bleiben.
Rz. 454
Die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den neuen Treuhänder erfolgt nach den allgemeinen Regeln, nach denen auch geregelt ist, ob eine Zustimmung der Gesellschaft oder Mitgesellschafter erforderlich ist (vgl. o. Rdn 406 ff.). Statt den Gesellschaftsanteil zu übertragen, kann der Treugeber auch seinen Rückübertragungsanspruch ggü. dem bisherigen Treuhänder an den neuen Treuhänder abtreten und gleichzeitig mit diesem einen neuen Treuhandvertrag abschließen. Die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs bedarf dabei außer bei der Vereinbarungstreuhand nicht der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG.
Rz. 455
Übernimmt der neue Treuhänder den Treuhandvertrag im Wege einer Vertragsübernahme (§§ 414, 415 BGB), ist die Zustimmung des alten Treuhänders erforderlich. Verweigert der Treuhänder die Zustimmung, bleibt dem Treugeber nur die Kündigung des Treuhandvertrages (vgl. u. Rdn 466).
Rz. 456
Anders als bei der Verwaltungstreuhand sind bei der Sicherungstreuhand primär die Eigeninteressen des Treuhänders ausschlaggebend. Ein Treuhänderwechsel ist hier ohne dessen Zustimmung aufgrund der Sicherungsvereinbarung nicht möglich.
b) Treugeber
Rz. 457
Zulässig ist auch die Auswechslung des Treugebers durch Übertragung der Treugeberrechte. Dies entspricht insb. dem Interesse des Treugebers, der damit trotz seiner bloß mittelbaren Gesellschafterstellung wirtschaftlich in der Verfügung über den Gesellschaftsanteil nicht beschränkt wird.
Rz. 458
Die Auswechslung des Treugebers erfolgt durch Vertragsübernahme nach §§ 414, 415 BGB zwischen dem Alttreugeber, dem Neutreugeber und dem Treuhänder.
Hinweis
Eine Auswechslung des Treugebers unter Fortsetzung des Treuhandverhältnisses ist ohne Zustimmung des Treuhänders nicht möglich. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, für einen ihm nicht genehmen Treugeber als Treuhänder zu fungieren.
Rz. 459
Dagegen sind der Anspruch auf Rückübertragung des Gesellschaftsanteils ebenso wie das Anwartschaftsrecht bei einer bereits bei Vertragsschluss vereinbarten aufschiebend bedingten Rückübertragung frei abtretbar.
Rz. 460
Ob die Übertragung der Treugeberstellung der für die Anteilsübertragung geltenden Form bedarf, ist umstritten. Bei Übertragung der Treugeberstellung an einem GmbH-Geschäftsanteil wird nach überwiegender Meinung in Rspr. und Lit. eine notarielle Beurkundung gem. § 15 Abs. 3 GmbHG gefordert. Grund hierfür ist die wirtschaftliche Zurechnung des Gesellschaftsanteils an den Treugeber, aufgrund derer der Normzweck des § 15 GmbHG umgangen werden könnte, wäre die Übertragung der Treugeberrechte formfrei möglich.
Rz. 461
Nach herrschender Meinung gilt das Zustimmungserfordernis der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter im Hinblick auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile (bei Personengesellschaftsanteil, vinkulierter Namensaktie oder vinkuliertem Geschäftsanteil) gleichermaßen bei Übertragung der Treugeberrechte. Die Zustimmung der Gesellschafter zur Begründung des Treuhandverhältnisses enthält regelmäßig keine Billigung der Weiterübertragung der Treugeberrechte.