Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 574
Um den Pool vor familienexternem Einfluss zu schützen und vor Auflösung zu bewahren, müssen Regelungen getroffen werden, welche Veränderungen im Gesellschafterbestand betreffen. Im Interesse einer langfristigen Bündelung des Familienvermögens empfiehlt es sich zunächst, die Möglichkeit zum jederzeitigen Austritt aus der Pool-Gesellschaft zu beschränken. Ferner ist der ungehinderte Eintritt familienfremder Dritter in die Pool-Gesellschaft zu verhindern. Schließlich gilt es Regelungen zu treffen, die in bestimmten Situationen den Ausschluss aus der Pool-Gesellschaft erlauben.
a) Kündigung
Rz. 575
In Bezug auf Pool-Gesellschaften in Form einer Personengesellschaft ist zu beachten, dass bei für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaften gesetzlich ein Kündigungsrecht (vgl. hierzu ausf. § 9 Rdn 393 ff. und § 9 Rdn 1161 ff.) der Gesellschafter vorgesehen ist (§ 725 Abs. 1 BGB für die GbR; §§ 161 Abs. 2, 132 HGB für die KG). Im Interesse einer langfristigen Vermögensbindung wird das ordentliche Kündigungsrecht allerdings regelmäßig für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen, wobei diese nicht unangemessen lang sein darf. Das RG erkannte einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für 15 Jahre an, der BGH sogar für 30 Jahre. Es sind stets die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Für die herrschende Meinung in der Literatur stellt die Frist von 30 Jahren die Höchstgrenze dar. In jedem Fall besteht die Möglichkeit einer (außerordentlichen) Kündigung aus wichtigem Grund, die eine Einhaltung der Kündigungsfrist nicht gebietet.
Rz. 576
In der GmbH sollte ebenfalls eine Einigung zwischen den Familienmitgliedern stattfinden, inwiefern der Gesellschaftsvertrag den Austritt erleichtern oder erschweren sollte. Das GmbH-Gesetz sieht keine Kündigung der Mitgliedschaft vor. Der Gesellschaftsvertrag kann den Gesellschaftern jedoch ein – ggf. an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes – Kündigungsrecht einräumen; als Rechtsfolge kann den übrigen Gesellschaftern ein Erwerbsrecht in Bezug auf den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters eingeräumt oder der Geschäftsanteil durch die Gesellschaft eingezogen werden (vgl. hierzu § 10 Rdn 222). Zu beachten ist, dass auch den Gesellschaftern einer GmbH bei Unzumutbarkeit des Verbleibs in der Gesellschaft ein Recht zum Austritt zusteht, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist (Austrittsrecht aus wichtigem Grund).
Rz. 577
Es kann außerdem festgelegt werden, dass der Kündigende unmittelbar mit Zugang der Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet.
Rz. 578
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Muster 11.19: Rechtsfolge Kündigung
Der Gesellschafter scheidet bereits mit Zugang der Kündigungserklärung aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer vorherigen Auszahlung des Abfindungsanspruchs bedarf. Der Austritt vollzieht sich durch Einziehung oder Übernahme des Geschäftsanteils durch Familiengesellschafter.
b) Erbfall
Rz. 579
Der Gesellschaftsvertrag der Pool-Gesellschaft sollte außerdem Bestimmungen enthalten, welche die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters im Erbfall regeln. Andernfalls kann sich der Pool neuen, ggf. familienfremden Gesellschaftern gegenübersehen.
Rz. 580
Der Gesellschaftsvertrag einer Pool-GbR sollte auch nach der Neuregelung des Rechts der GbR zum 1.1.2024 aus Gründen der Rechtsklarheit eine ausdrückliche Fortsetzungsklausel (auch: einfache Nachfolgeklausel) enthalten, um keine Zweifel hinsichtlich der Fortsetzung des Pools mit den jeweiligen Erben aufkommen zu lassen. Bei einer Pool-KG führte der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten hingegen schon nach altem Recht nicht mehr zur Beendigung der Gesellschaft. Klargestellt wurde mit der Neuregelung zum 1.1.2024, dass auch der Anteile eines persönlich haftenden Gesellschafters mit seinem Tod auf dessen Erben übergeht (§ 131 Abs. 1 HGB); beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft sowohl nach neuer als schon nach alter Rechtslage mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB, vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 1194 ff.).
Rz. 581
Es kann eine qualifizierte Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, wenn ganz bestimmte Erben oder Vermächtnisnehmer durch Sonderrechtsnachfolge in die Poolmitgliedschaft "einrücken" sollen. Hierbei können gesellschaftsrechtliche oder erbrechtliche Ausgleichsansprüche der nicht qualifizierten Erben entstehen. Ein Gleichlauf zwischen der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel und der jeweiligen testamentarischen Verfügung ist zu gewährleisten (vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 832 ff. und § 9 Rdn 1207 ff.). Denk...