Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 524
Die Dauer der Gesellschaft kann begrenzt oder unbegrenzt sein. Mit Erreichung des Zwecks der Gesellschaft endet diese (§ 729 Abs. 2 BGB). Die ursprünglichen Poolmitglieder können fortan über ihre Anteile an der Hauptgesellschaft frei disponieren, ohne Vertragsstrafen o.Ä. ausgesetzt zu sein.
Rz. 525
Eine auf bestimmte Zeit angelegte Gesellschaft ist jedoch weniger für eine Einflusssicherung von Familien durch Stimmrechtsbündelung und weitere Bindungen geeignet. Denn gerade in Familienunternehmen will man den Fortbestand auf Jahre gesichert wissen.
Rz. 526
Aber auch bei einer Gesellschaft, die für unbestimmte Zeit eingegangen ist, müssen die Folgen des Ausscheidens einzelner Mitglieder bedacht werden. Im Personengesellschaftsrecht besteht anders als im Recht der Kapitalgesellschaften nicht die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung dauerhaft auszuschließen. Vielmehr hat jedes Poolmitglied grds. das Recht, die Gesellschaft mit dreimonatiger Frist zum Ende eines jeden Jahres zu kündigen (§ 725 Abs. 1 BGB). Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann jedoch für bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Unabhängig davon ist die Kündigung aus wichtigem Grund immer möglich. Seit der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfolgen zum 1.1.2024 ist eine Fortsetzungsklausel zum Zwecke der Vermeidung der Auflösung der Poolgesellschaft anlässlich der Kündigung nicht mehr notwendig (§ 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Gesetzgeber hat das bisherige gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. § 736 Abs. 1 BGB a.F.) damit umgekehrt..
Rz. 527
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Muster 11.13: Kündigung
(1) Der Poolvertrag kann frühestens zum 31.12.2025 und danach nur auf das Ende eines jeden zweiten Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund) bleibt unberührt.
(2) Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten mittels eingeschriebenen Briefs an den Poolvorsitzenden zu erfolgen.
Rz. 528
Für den Fall des kündigungsbedingten Ausscheidens eines Poolmitgliedes ist es möglich, den verbleibenden Poolmitgliedern das Recht einzuräumen, die Anteile des Ausscheidenden an der Hauptgesellschaft zu übernehmen ("Call-Option"). Sieht der Poolvertrag im Zusammenhang mit einem entsprechenden Kauf- und Übernahmerecht allerdings nur einen unangemessenen finanziellen Ausgleich für den Ausscheidenden vor, so kann dies im Extremfall das Kündigungsrecht faktisch ausschließen und damit in unzulässiger Weise beschränken.
Rz. 529
Das Ausscheiden eines Poolmitgliedes kann darüber hinaus insb. für folgende Fälle bestimmt werden:
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es besteht keine Beteiligung an der Hauptgesellschaft mehr; |
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Verstoß gegen Vertragspflichten; |
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Insolvenz. |
Hinweis
Im Unterschied zum Pool mit Gesellschaftsvermögen löst das Ausscheiden aus dem Pool in Form einer Innengesellschaft keine Abfindung aus, da kein Gesellschaftsvermögen gebildet worden ist.