Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 530
Im Poolvertrag sollten außerdem Regelungen für den Fall des Todes eines Poolmitgliedes getroffen werden. Im Hinblick auf die seit dem 1.1.2024 geltende neue Rechtslage ist eine (einfache) Nachfolgeklausel allerdings nicht mehr erforderlich, um die Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat insoweit das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt (vgl. § 727 Abs. 1 BGB a.F., § 730 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach neuem Recht kann somit der Gesellschaftsanteil bereits kraft Gesetzes vererbt werden (§ 724 Abs. 1 BGB). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Poolvertrag jedoch auch künftig eindeutige Bestimmungen zur Rechtsnachfolge in die Beteiligung eines verstorbenen Poolmitglieds vorsehen:
Bei einer einfachen Nachfolgeklausel treten die Erben quotal in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Poolmitgliedes aus dem Poolvertrag ein. Die einfache Nachfolgeklausel ist in Poolverträgen regelmäßig der qualifizierten Nachfolgeklausel vorzuziehen, bei der es zu einem unerwünschten Auseinanderfallen von Poolmitgliedschaft und Inhaberschaft an den poolgebundenen Geschäftsanteilen kommen kann, wenn der im Poolvertrag bestimmte Nachfolger Poolmitglied wird, die Anteile an der Hauptgesellschaft aber u.U. an andere Personen fallen.
Rz. 531
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Muster 11.14: Nachfolgeklausel
Im Fall des Todes eines Poolmitgliedes wird der Poolvertrag mit dessen Erben fortgesetzt.
Rz. 532
Während die Erben quotal Mitglieder des Pools werden, entsteht an den vom Erblasser gehaltenen Geschäftsanteilen bzw. Aktien der Hauptgesellschaft zunächst Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. So kann es zur Bildung einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie kommen, die einen gemeinschaftlichen Vertreter zur Ausübung der Mitgliedsrechte voraussetzt (§ 69 Abs. 1 AktG). Die Bestellung des gemeinschaftlichen Vertreters erfolgt durch die an der Aktie Berechtigten mittels Bevollmächtigung (§ 167 Abs. 2 BGB). Folge dessen ist Konsenszwang unter den Erben, will man die Mitgliedsrechte (Verwaltungs- und Vermögensrechte) gewahrt wissen. Aufgrund der poolvertraglichen Bindung besteht eine Verpflichtung aller Erben, innerhalb der Erbengemeinschaft i.S.d. Poolvertrages zusammenzuwirken.
Rz. 533
Zu beachten ist, dass ein Vermächtnisnehmer nicht wie ein Erbe unmittelbar als Rechtsnachfolger des Erblassers Poolmitglied wird, sondern dem Pool gesondert beitreten muss. Der Erblasser sollte die Aussetzung des Vermächtnisses hierzu ausdrücklich mit der Bedingung verknüpfen, dass der Vermächtnisnehmer vor Erfüllung des Vermächtnisses dem Pool beitritt. In den Poolvertrag kann zugleich eine Verpflichtung der Erben aufgenommen werden, die Erfüllung des Vermächtnisses von diesem Beitritt abhängig zu machen.
Rz. 534
Für den Fall des Übergangs von poolgebundenen Anteilen auf familienfremde Erben kann der Poolvertrag ein quotales Erwerbsrecht der verbliebenen Poolmitglieder vorsehen ("Call-Option"). Bei Ausübung dieses Erwerbsrechts ist der familienfremde Erwerber verpflichtet, den Anteil gegen Zahlung einer im Poolvertrag festgelegten Entschädigung an den oder die erwerbswilligen Poolmitglieder zu übertragen. Die zu gewährende Entschädigung muss dabei nicht den Verkehrswert der zu übertragenden Anteile erreichen. Allerdings darf nicht bereits bei Abschluss des Poolvertrages ein grobes Missverhältnis zwischen dem Entschädigungsbetrag und dem Verkehrswert der Anteile bestehen.