Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 453
Da der Treuhänder eine besondere persönliche Vertrauensstellung genießt, muss ihn der Treugeber jederzeit auswechseln können. Ebenso wie die Begründung des Treuhandverhältnisses setzt der Austausch des vorhandenen Treuhänders sowohl eine Übertragung des Gesellschaftsanteils als auch eine schuldrechtliche Übernahme oder einen Neuabschluss des Treuhandvertrages voraus. Es müssen folglich sowohl die dingliche als auch die schuldrechtliche Voraussetzung der Treuhand erfüllt bleiben.
Rz. 454
Die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den neuen Treuhänder erfolgt nach den allgemeinen Regeln, nach denen auch geregelt ist, ob eine Zustimmung der Gesellschaft oder Mitgesellschafter erforderlich ist (vgl. o. Rdn 406 ff.). Statt den Gesellschaftsanteil zu übertragen, kann der Treugeber auch seinen Rückübertragungsanspruch ggü. dem bisherigen Treuhänder an den neuen Treuhänder abtreten und gleichzeitig mit diesem einen neuen Treuhandvertrag abschließen. Die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs bedarf dabei außer bei der Vereinbarungstreuhand nicht der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG.
Rz. 455
Übernimmt der neue Treuhänder den Treuhandvertrag im Wege einer Vertragsübernahme (§§ 414, 415 BGB), ist die Zustimmung des alten Treuhänders erforderlich. Verweigert der Treuhänder die Zustimmung, bleibt dem Treugeber nur die Kündigung des Treuhandvertrages (vgl. u. Rdn 466).
Rz. 456
Anders als bei der Verwaltungstreuhand sind bei der Sicherungstreuhand primär die Eigeninteressen des Treuhänders ausschlaggebend. Ein Treuhänderwechsel ist hier ohne dessen Zustimmung aufgrund der Sicherungsvereinbarung nicht möglich.