Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 119
Ist im Gesellschaftsvertrag der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn oder Verlust nicht geregelt, gilt nach § 231 Abs. 1 HGB ein den Umständen nach angemessener Anteil als ausbedungen. § 709 Abs. 3 Satz 3 BGB bestimmt mangels vertraglicher Regelung eines Verhältnisses der Beiträge oder wenn sich zwischen diesen kein Wertverhältnis ermitteln lässt, in dritter Linie eine Verteilung des Ergebnisses nach Köpfen. Diese Norm ist auf die stille Gesellschaft nicht entsprechend anwendbar, da diese Regelung im Zweifel von gleichrangigen Gesellschaftern ausgeht, während bei der typischen stillen Gesellschaft eine Gleichrangigkeit wegen des Handelns des Geschäftsinhabers für eigene Rechnung fehlt.
Rz. 120
Was ein angemessener Anteil ist, bestimmt sich grds. nach dem Verhältnis der Beiträge des Geschäftsinhabers zu denen des stillen Gesellschafters. Für die Bewertung sind dabei alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich des Wertes des Unternehmens des Geschäftsinhabers, der Art und des Umfangs der Einlage des stillen Gesellschafters, des Risikos der Gesellschafter, der Geschäftsführervergütung des Geschäftsinhabers und der Haftungsverhältnisse. Ein danach gefundener Gewinnverteilungsmaßstab ist nicht jedes Jahr neu festzusetzen, sondern allenfalls bei einer Änderung der Gesamtumstände.
Rz. 121
Ist weder ein Verlustausschluss noch eine beschränkte Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters vereinbart, sind dem stillen Gesellschafter auch die auf ihn entfallenden Verlustanteile voll zuzurechnen. Diese mindern zunächst seine Einlage und lassen ggf. auch ein negatives Einlagekonto entstehen, das mit künftigen Gewinnanteilen wieder auszugleichen ist. Der stille Gesellschafter ist aber mangels anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, ein negatives Einlagekonto durch zusätzliche Beiträge auszugleichen (§ 232 Abs. 2 HGB).