Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 359
Die Berechnung der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ist bei der Unterbeteiligungsgesellschaft noch weniger geklärt als bei der stillen Gesellschaft. Primär richtet sich die Bemessung der Auseinandersetzungsforderung nach dem Gesellschaftsvertrag der Unterbeteiligung, der entsprechend klare Regelungen enthalten sollte.
Rz. 360
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine eindeutigen Vorschriften, erhält der typische Unterbeteiligte nach wohl herrschender Meinung den Buchwert seiner Einlage zzgl. eines noch nicht ausgezahlten Gewinnanteils oder abzgl. noch nicht verrechneter Verluste. Bei einer typischen Unterbeteiligung ist der Unterbeteiligte also nicht an den stillen Reserven beteiligt, auch soweit sie während der Dauer der Unterbeteiligung in der Hauptgesellschaft entstanden sind. Ungeklärt ist, inwieweit offene Rücklagen der Hauptgesellschaft zu berücksichtigen sind. Hier kann wohl darauf abgestellt werden, inwieweit diese Rücklagen dem Hauptbeteiligten zugänglich sind.
Rz. 361
Etwas anderes gilt bei einer atypischen Unterbeteiligungsgesellschaft mit (schuldrechtlicher) Vermögensbeteiligung des Unterbeteiligten. Mangels anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist eine Auseinandersetzungsbilanz in der Form einer Vermögensbilanz zu erstellen, in die nicht die Buchwerte, sondern die wirklichen Werte aller zum Betriebsvermögen der Hauptgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände einzustellen sind. Wird die Hauptgesellschaft nicht ebenfalls aufgelöst, ist auf den Fortführungswert abzustellen. Durch Gesellschaftsvertrag können auch hier praktisch beliebige Berechnungsmodi vereinbart werden. Zu beachten sind die Grenzen von § 138 BGB und einer unzulässigen Beschränkung der Kündigung.
Rz. 362
Bei Manipulationen des Hauptgesellschafters stehen dem Unterbeteiligten Schadensersatzansprüche zu.