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Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, bei der weder die Gesellschaft noch der stille Gesellschafter nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen. Auch ein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen besteht nicht. Dagegen nehmen bei einer GbR in Form einer Außengesellschaft die einzelnen Gesellschafter unmittelbar am Rechtsverkehr teil, indem sie nicht nur grds. zu Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind, sondern den Gesellschaftsgläubigern ggü. auch unmittelbar haften.[26] Treten Gesellschafter einer Gesellschaft in dieser Eigenschaft unternehmerisch nach außen auf oder gehen die Parteien von einem echten gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen aus, kann die Gesellschaft nicht als stille Gesellschaft qualifiziert werden.[27]

[26] Vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1382, 1383.
[27] MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 50.

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