Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 579
Der Gesellschaftsvertrag der Pool-Gesellschaft sollte außerdem Bestimmungen enthalten, welche die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters im Erbfall regeln. Andernfalls kann sich der Pool neuen, ggf. familienfremden Gesellschaftern gegenübersehen.
Rz. 580
Der Gesellschaftsvertrag einer Pool-GbR sollte auch nach der Neuregelung des Rechts der GbR zum 1.1.2024 aus Gründen der Rechtsklarheit eine ausdrückliche Fortsetzungsklausel (auch: einfache Nachfolgeklausel) enthalten, um keine Zweifel hinsichtlich der Fortsetzung des Pools mit den jeweiligen Erben aufkommen zu lassen. Bei einer Pool-KG führte der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten hingegen schon nach altem Recht nicht mehr zur Beendigung der Gesellschaft. Klargestellt wurde mit der Neuregelung zum 1.1.2024, dass auch der Anteile eines persönlich haftenden Gesellschafters mit seinem Tod auf dessen Erben übergeht (§ 131 Abs. 1 HGB); beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft sowohl nach neuer als schon nach alter Rechtslage mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB, vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 1194 ff.).
Rz. 581
Es kann eine qualifizierte Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, wenn ganz bestimmte Erben oder Vermächtnisnehmer durch Sonderrechtsnachfolge in die Poolmitgliedschaft "einrücken" sollen. Hierbei können gesellschaftsrechtliche oder erbrechtliche Ausgleichsansprüche der nicht qualifizierten Erben entstehen. Ein Gleichlauf zwischen der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel und der jeweiligen testamentarischen Verfügung ist zu gewährleisten (vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 832 ff. und § 9 Rdn 1207 ff.). Denkbar, in der Praxis aber weniger gebräuchlich, sind ferner eine Eintrittsklausel oder eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel (vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 838 ff.).
Rz. 582
Die Geschäftsanteile an einer Pool-GmbH sind ebenfalls vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbH). Es besteht jedoch die Möglichkeit, in den Gesellschaftsvertrag Regelungen aufzunehmen, welche den Eintritt familienfremder Personen in die Gesellschaft verhindern. Dies kann insb. in Form einer Abtretungsklausel geschehen, aufgrund derer ein familienfremder Erbe verpflichtet ist, die geerbten Geschäftsanteile an die verbliebenen Mitgesellschafter gegen Zahlung einer bestimmten Abfindung abzutreten. Ferner kann die Einziehung des Geschäftsanteils für den Fall vorgesehen werden, dass die nicht qualifizierten Erben ihrer Abtretungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen.