Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
aa) Berechnungsgrundlage: Handels- oder Steuerbilanz
Rz. 285
Grundlage für die Ergebnisbeteiligung des Unterbeteiligten ist das Ergebnis der Hauptbeteiligung, d.h. der dem Hauptgesellschafter ausgeschüttete bzw. gutgeschriebene Anteil am Bilanzgewinn oder Verlust der Hauptgesellschaft.
Rz. 286
Ist vertraglich nichts vereinbart, wird als Berechnungsgrundlage der Handelsbilanzgewinn der Hauptgesellschaft herangezogen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Zweck der Handelsbilanz nicht unbedingt eine realistische Darstellung des Unternehmenswertes ist, sondern nach dem HGB die Darstellung von dessen wirtschaftlicher Untergrenze. Für den Unterbeteiligten kann ein Abstellen auf die Handelsbilanz deshalb wirtschaftlich nachteilig sein. Dies lässt sich nur durch Vereinbarung detaillierter interner Bewertungsrichtlinien und von Korrekturvorschriften lösen.
Rz. 287
Häufiger wird deshalb der Steuerbilanzgewinn als Berechnungsgrundlage herangezogen. Dieser basiert zwar ebenfalls auf dem Handelsbilanzgewinn, die Steuerbilanz soll aber durch die in §§ 4 ff. EStG geregelten Korrekturen ein möglichst getreues Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zeichnen und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gewinn damit näher kommen. Stille Reserven werden deshalb nur in begrenztem Umfang zugelassen. Für den Unterbeteiligten ist die Ermittlung des Ergebnisses nach der Steuerbilanz aus diesem Grund meist vorteilhafter.
Rz. 288
Auch bei Zugrundelegung der Steuerbilanz ergibt sich allerdings ein gewisser Korrekturbedarf, bspw. bei der Frage, ob bei der Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil die Körperschaftsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen ist oder in Bezug auf Gewerbesteuereffekte in einer Personengesellschaft, die auf Vorgängen in Sonderbilanzen, Ergänzungsbilanzen oder auf Veräußerungen, insb. von dritten Hauptgesellschaftern beruhen.
bb) Durchführung der Berechnung
Rz. 289
Ebenso wie bei der stillen Gesellschaft ist auch bei der Unterbeteiligungsgesellschaft bislang nicht vollständig geklärt, wie sich die Ergebnisbeteiligung des Unterbeteiligten im Einzelnen errechnet. Im Ergebnis herrscht Uneinigkeit, ob und ggf. welche Korrekturen im Hinblick auf die Handels- bzw. Steuerbilanz vorzunehmen sind. In Betracht kommt eine Korrektur nach der zeitlichen Entstehung der Gewinne, da der Unterbeteiligte grds. nicht an Gewinnen partizipiert, die vor Einräumung seiner Beteiligung entstanden sind. Z.T. wird vertreten, dass der Unterbeteiligte jedenfalls an der Auflösung solcher stiller Reserven zu beteiligen ist, die vor Beginn seiner Unterbeteiligung entstanden sind, da dies regelmäßig bei Bemessung der Höhe seiner Einlage oder seines Gewinnanteils berücksichtigt wird. Umstritten ist auch die Beteiligung des Unterbeteiligten an stillen Reserven, die während der Zeit seiner Unterbeteiligung entstanden sind.
Hinweis
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte in der Praxis eine möglichst genaue Vereinbarung hinsichtlich der Ergebnisermittlung und insb. der Teilnahme an stillen Reserven und gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Geschäften getroffen werden.