Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
aa) Ordentliche Kündigung
Rz. 334
Nach überwiegender Ansicht ist die Unterbeteiligungsgesellschaft nach § 234 Abs. 1 HGB i.V.m. § 132 Abs. 1 HGB durch die Gesellschafter ordentlich kündbar, wenn sie auf unbestimmte Zeit eingegangen ist. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Ende eines Geschäftsjahres. Eine Unterbeteiligungsgesellschaft ist nicht schon dann auf unbestimmte Dauer eingegangen, wenn im Gesellschaftsvertrag ein Endzeitpunkt nicht ausdrücklich festgelegt ist, da sich eine zeitliche Begrenzung bspw. auch aus dem Gesellschaftszweck der Gesellschaft ergeben kann. Wird eine auf bestimmte Zeit abgeschlossene Unterbeteiligungsgesellschaft nach Ablauf dieser Zeit mangels Kündigung fortgesetzt, fehlt es zukünftig an einer unbestimmten Dauer, wenn die Fortsetzung jeweils nur für einen festgesetzten Zeitraum erfolgt.
Rz. 335
Das ordentliche Kündigungsrecht ist im Umkehrschluss wegen § 234 HGB dann ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit eingegangen ist.
Rz. 336
Das ordentliche Kündigungsrecht kann durch den Gesellschaftsvertrag modifiziert werden, ein vollständiger Ausschluss ist jedoch unzulässig. Grds. zulässig ist deshalb die freie Vereinbarung von Kündigungsfristen. Dies gilt auch, wenn sie für die Hauptbeteiligten und Unterbeteiligten unterschiedlich lang ausfallen.
Hinweis
Das Kündigungsrecht darf aber nicht faktisch auf unbegrenzte Zeit ausgeschlossen werden. In der Rspr. wurden bisher Vertragsbindungen von 30 Jahren anerkannt, soweit nicht weitere vertragliche Klauseln (z.B. Ausschluss der Auszahlung des Gewinnanteils) oder sonstige Umstände auch diese 30 Jahre unzumutbar machen.
Rz. 337
Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann die Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden, die Parteien können sich aber schuldrechtlich so stellen, als ob eine Kündigung nicht stattgefunden hat.
Rz. 338
Die ordentliche Kündigung unterliegt den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten, sie ist deshalb insb. unzulässig, wenn sie ohne wichtigen Grund zur Unzeit ausgesprochen wird. Die Unzulässigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern lediglich zu Schadensersatzansprüchen der Mitgesellschafter.
bb) Außerordentliche Kündigung
Rz. 339
Nach § 725 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine Unterbeteiligungsgesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie auf unbestimmte oder bestimmte Zeit eingegangen ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Unterbeteiligungsgesellschaft dem kündigenden Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Dies ist durch eine Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. In jedem Fall ist die fristlose Kündigung aber ultima ratio, die durch ein milderes, aber gleich wirksames Mittel verdrängt wird.
Rz. 340
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden, ebenso unzulässig ist eine unangemessene Erschwerung dieses Rechts.
Rz. 341
Beweispflichtig für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist stets der Kündigende. Was ein wichtiger Grund ist, kann bspw. im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. I.Ü. ist eine erschöpfende Kasuistik auch hier nicht möglich.
Beispiele
Grds. Störung des Vertrauensverhältnisses, Verletzung oder Unmöglichkeit einer Beitragspflicht, Verletzung von wesentlichen Geschäftsführungspflichten, wesentliche Änderung der Grundlagen oder der Rechtsform des Unternehmens, dauernde Unrentabilität, Einstellung des Geschäftsbetriebs oder Unterstellung der Hauptgesellschaft unter fremde Konzernleitungsmacht.
Rz. 342
Ist ein wichtiger Grund nicht gegeben, kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung regelmäßig nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn der Wille des Kündigenden dies zulässt.
Rz. 343
Wie bei einer ordentlichen Kündigung kann auch eine außerordentliche Kündigung zur Unzeit erfolgen. Auch hier ist eine solche Kündigung jedoch nicht unwirksam, sondern führt lediglich zu Schadensersatzansprüchen des anderen Gesellschafters (§ 725 Abs. 5 Satz 2 BGB).
cc) Kündigung durch Gesellschaftsgläubiger
Rz. 344
Nach herrschender Meinung kann analog § 234 Abs. 1 HGB i.V.m. § 133 HGB auch der Privatgläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monat...