Rz. 390

Unproblematisch ist die Abgrenzung der Treuhand zur mittelbaren Stellvertretung, da beide Rechtsinstitute unterschiedliche Funktionen erfüllen, die praktisch nicht zu abgrenzungsrelevanten Überschneidungen führen können. Die mittelbare Stellvertretung (Handeln eines Stellvertreters in eigenem Namen für fremde Rechnung) bezieht sich auf den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts, wohingegen die Treuhand im Innenverhältnis auf die Zuordnung des Treuguts und die das Treugut betreffenden Rechte und Pflichten gerichtet ist.[464] Mittelbare Stellvertretung kann dabei durchaus ergänzend zur Treuhand eingreifen.

 

Beispiel

Der Treuhänder erwirbt das Treugut bei der Ermächtigungstreuhand von einem Dritten im Wege der mittelbaren Stellvertretung (also im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers).

[464] MüKo-HGB/K. Schmidt, Vor § 230 Rn 48.

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