Rz. 225

Die Unterbeteiligung unterscheidet sich von den partiarischen Rechtsverhältnissen einerseits durch die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, andererseits durch die Beteiligung mit einer bilanzmäßig darstellbaren Einlage. Während bei einem partiarischen Rechtsverhältnis jeder Beteiligte ausschließlich in eigenem Interesse handelt, ist die Unterbeteiligung eine echte Gesellschaft, bei der sich die Gesellschafter zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben. Maßgeblich ist hier die Auslegung des Vertrages.

 

Rz. 226

Da es bei partiarischen Pacht- und Dienstverhältnissen regelmäßig an einer bilanzmäßig darstellbaren Einlage fehlt, ist die Abgrenzung v.a. beim partiarischen Darlehen problematisch.[293] Ein solches kann aber regelmäßig nicht angenommen werden, wenn eine Beteiligung am Verlust oder eine Beteiligung am Wert der Hauptbeteiligung vereinbart ist. I.Ü. erfolgt die Abgrenzung sinngemäß entsprechend den bereits oben zur stillen Gesellschaft dargelegten Kriterien.[294]

[293] MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 201; Röhricht/v. Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, § 230 Rn 226; Paulick, ZGR 1974, 257.
[294] Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 30.14; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 202; Paulick, ZGR 1974, 257.

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