Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
I. Allgemeines
Rz. 207
Obwohl die Unterbeteiligung in der Praxis weniger gebräuchlich ist als die stille Gesellschaft, sollte sie im gängigen Repertoire eines auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalts nicht fehlen. Als vergleichsweise spezielle Konstruktion ist ihr Anwendungsbereich zwar beschränkt, ihr geschickter Einsatz kann aber sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich schwierige Gestaltungsprobleme lösen.
II. Überlegung zur Rechtsformwahl
1. Zivilrechtliche Überlegungen
Rz. 208
Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Unterbeteiligung v.a. dann interessant, wenn jemand ohne direkte Beteiligung wirtschaftlich am Ergebnis der Hauptgesellschaft beteiligt werden soll. Die Unterbeteiligung bietet eine Form mittelbarer Unternehmensteilhabe, die immer dann bedeutsam wird, wenn eine unmittelbare Gesellschaftsbeteiligung nicht möglich oder nicht gewollt ist. Damit wird eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten eröffnet.
Die Unterbeteiligung bietet sich bspw. zur Geheimhaltung einer Beteiligung an, ebenso wie zur Finanzierung der Einlage des Hauptgesellschafters oder zur Kreditsicherung. Interessant ist die Unterbeteiligung aber auch dann, wenn Vinkulierungsklauseln, Veräußerungshindernisse oder Vorkaufsrechte die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über einen Gesellschaftsanteil beschränken, da die Einräumung einer Unterbeteiligung von den standardmäßig verwendeten gesellschaftsvertraglichen Vinkulierungs-Klauseln häufig nicht erfasst wird. Die Unterbeteiligung bietet dem Erwerber allerdings keine dingliche Sicherheit.
Rz. 209
Auch bei Familiengesellschaften und i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge erfreut sich die Unterbeteiligung durchaus hoher Beliebtheit. Ebenso wie bei der stillen Gesellschaft spielt auch hier die Trennung zwischen vermögensmäßiger Beteiligung und Geschäftsführung eine wichtige Rolle. Zukünftige Erben können dadurch bereits mittelbar an einer Gesellschaft beteiligt werden, ohne dass der Erblasser eine Verminderung seines Einflusses auf die Gesellschaft befürchten muss. Umgekehrt kann die Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter Vorbehalt einer Unterbeteiligung die Übertragung der Unternehmensleitung ermöglichen, dem vormaligen Gesellschafter aber eine angemessene wirtschaftliche Absicherung erhalten.
Rz. 210
Bei Familiengesellschaften ist die Unterbeteiligung häufig ab der zweiten oder dritten Generation anzutreffen. Sie dient hier dazu, eine Zersplitterung auf zu viele Gesellschafter und damit praktische Schwierigkeiten zu verhindern, indem die Anteile jeweils Gesellschafterstämmen zugewiesen werden. Innerhalb eines Stammes ist dann regelmäßig nur eine bestimmte Person unmittelbarer Gesellschafter, die übrigen Familienmitglieder werden an dem Gesellschaftsanteil nur mittelbar durch eine Unterbeteiligung beteiligt. Damit lässt sich bspw. sicherstellen, dass nur solche Personen unmittelbar an der Leitung des Unternehmens mitwirken, die der Erblasser oder die Miterben für besonders geeignet halten, während die übrigen Erben wirtschaftlich durch die Unterbeteiligung am Ergebnis des jeweiligen Gesellschaftsanteils abgesichert sind.
Rz. 211
Hinweis
Wie die stille Gesellschaft ist die Unterbeteiligung darüber hinaus praktisch einfach zu handhaben. Nur in Ausnahmefällen gelten Beurkundungs- oder Anmeldepflichten. Durch die geringe Zahl von zwingenden gesetzlichen Regelungen bestehen weite Gestaltungsspielräume.
2. Steuerrechtliche Überlegungen
Rz. 212
Auch steuerrechtlich eröffnet die Unterbeteiligung interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Durch die Ausgestaltung als typische oder atypische Unterbeteiligung lässt sich z.B. die Art der Einkünftequalifizierung beeinflussen. Wie bei der typischen stillen Gesellschaft führt eine Unterbeteiligung grds. zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dadurch können z.B. gewerbliche Einkünfte einer Hauptbeteiligung in Einkünfte aus Kapitalvermögen umqualifiziert werden. Ist die Unterbeteiligung Teil eines Gewerbebetriebs des Unterbeteiligten, tritt die Qualifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen § 20 Abs. 3 EStG allerdings zurück. Bei atypischer Ausgestaltung der Unterbeteiligung läuft die Qualifizierung der Einkünfte des Unterbeteiligten regelmäßig parallel zur Qualifizierung der Einkünfte des Hauptbeteiligten.
Rz. 213
Ebenso wie die stille Gesellschaft ermöglicht die Unterbeteiligung auch die Verlagerung von Einkünften vom Hauptgesellschafter auf den Unterbeteiligten. Im Hinblick auf Freibeträge und Provisionsvorbehalte kann eine Unterbeteiligung daher die Gesamtsteuerbelastung verringern.
Rz. 214
Schließlich ist die Unterbeteiligung steuerlich auch bei der vorweggenommenen Erbfolge interessant. Bei entsprechender atypischer Ausgestaltung als Mitunternehmerschaft wird die Einräumung oder Übertragung einer Unterbeteiligung ggf. durch § 13a ErbStG begünstigt. Darüber hinaus ist die Unterbeteiligung eine vergleichsweise einfache Möglichkeit, die vorweggenommene Erbfolge zeitlich zu staffeln und damit Freibeträge bei Erb...