Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 260
Der Unterbeteiligungsvertrag kann die Geschäftsführung aber auch abweichend von den vorstehend geschilderten Grundsätzen regeln. Dem Unterbeteiligten darf dabei grds. Geschäftsführungsbefugnis in jeder Abstufung eingeräumt werden, sogar alleinige Geschäftsführungsbefugnis. Sind seine Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung nicht ganz unbedeutend, spricht man von einer atypischen Unterbeteiligung mit Geschäftsführungsbeteiligung. Auch hier ist zwischen der Wahrnehmung der Rechte in der Hauptgesellschaft und der Ausübung der eigenen Angelegenheiten der Unterbeteiligung zu unterscheiden.
Rz. 261
Im Hinblick auf die Ausübung der eigenen Angelegenheiten kann dem Unterbeteiligten die Geschäftsführung frei, d.h. auch vollständig übertragen werden.
Rz. 262
Die Ausübung der Rechte in der Hauptgesellschaft erfolgt dagegen stets durch den Hauptbeteiligten. Dem Unterbeteiligten können jedoch Zustimmungsvorbehalte oder Weisungsrechte eingeräumt werden, die faktisch zu einer Steuerung der Geschäftsführung durch den Unterbeteiligten führen. Da die Einräumung von Geschäftsführungsbefugnis nur schuldrechtlich wirkt und in der Hauptgesellschaft allein der Hauptgesellschafter zur Vertretung nach außen berechtigt ist, führt die Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen zugunsten des Unterbeteiligten zu einem – unschädlichen – Auseinanderfallen von Geschäftsführung und Vertretung.
Hinweis
Zur Durchsetzung von Weisungsrechten oder Zustimmungsvorbehalten des Unterbeteiligten im Hinblick auf die Ausübung der Rechte in der Hauptgesellschaft ist ein Stimmbindungsvertrag erforderlich, der dazu dient, den Hauptgesellschafter bei Stimmabgabe in der Hauptgesellschaft zur Einhaltung der Weisungen zu verpflichten. Stimmbindungsverträge werden allgemein und insb. auch bei der Unterbeteiligung als zulässig angesehen. Auch hier gelten die Grenzen der §§ 138, 242 BGB sowie die allgemeinen Regelungen für Stimmbindungsverträge mit Nichtgesellschaftern.
Rz. 263
Ausnahmsweise sind bei der offenen Unterbeteiligung auch weiter gehende Mitwirkungsrechte des Unterbeteiligten unmittelbar in der Hauptgesellschaft möglich, bspw. in Form von Zustimmungs- oder Widerspruchsrechten, die sich entweder auf ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen beschränken oder generell eingreifen. Zulässigkeit und Umfang sind im Einzelnen ungeklärt.
Rz. 264
Ist der Unterbeteiligte an der Geschäftsführung beteiligt, unterliegt er entsprechend gesteigerten Treuepflichten, da er nicht nur eigennützig seine Kontrollrechte wahrnehmen kann, sondern im Interesse der Gesellschaft handeln muss. Art und Umfang der Treuepflichten hängen dabei im Einzelfall von der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis ab.
Rz. 265
Der zur Geschäftsführung berechtigte Unterbeteiligte hat sich ggü. dem Hauptbeteiligten wie ein Geschäftsführer behandeln zu lassen und haftet deshalb nach allgemeinen Vorschriften für jedes Verschulden. Dies führt allerdings nicht zu einer persönlichen Haftung ggü. den Gläubigern der Hauptgesellschaft, solange der Unterbeteiligte nicht besondere Verpflichtungen übernommen hat.
Beispiele
Bürgschaft oder Garantieerklärung.
Unberührt bleibt selbstverständlich auch die Haftung aufgrund unerlaubter Handlung.
Rz. 266
Entsprechend § 715 Abs. 5 BGB kann dem Unterbeteiligten mangels abweichender vertraglicher Regelungen die Geschäftsführungsbefugnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Hauptbeteiligten auch wieder entzogen werden, da die Übertragung rein schuldrechtlicher Natur ist. Der Hauptbeteiligte übernimmt die Geschäftsführung dann wieder selbst.