Rz. 43

Weitgehend unproblematisch ist die Unterscheidung zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Dienstvertrag. Letzterer ist gegeben, wenn zwischen den Parteien ein Unterordnungsverhältnis (Weisungsbefugnis des Geschäftsinhabers) besteht und dem Gewinnberechtigten keine besonderen Kontroll- und Mitspracherechte eingeräumt sind. Für ein Dienstverhältnis spricht darüber hinaus die Vereinbarung eines Fixgehalts mit lediglich zusätzlichen Gewinnbeteiligungselementen. Eine stille Gesellschaft ist dagegen anzunehmen, wenn von einer Gleichordnung der Parteien auszugehen ist.[45]

[45] BGH, NJW 1992, 2696; Heymann/Horn, HGB, § 230 Rn 17; Horn, ZGR 1974, 133/143 f.; Hopt/Roth, HGB, § 230 Rn 4; ausführlich: Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 5.39 f.

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