Rz. 36

Bei Personengesellschaften in Form einer Innengesellschaft fehlt es wie bei der stillen Gesellschaft an einem Auftreten nach außen. Die Abgrenzung kann deshalb nur anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale der §§ 230 ff. HGB erfolgen.[28] Von besonderer Bedeutung ist hier insb., dass die stille Gesellschaft nur an einem Handelsgeschäft begründet werden kann. Ist das Unternehmen des Geschäftsinhabers kein Handelsgeschäft, liegt eine stille GbR vor (auf die die §§ 230 ff. HGB allerdings analog angewendet werden).[29]

 

Rz. 37

Eine besondere Form der Innengesellschaft ist die Unterbeteiligung.[30] Während die stille Gesellschaft eine Beteiligung an einem Handelsgeschäft bzw. Unternehmen ist, besteht eine Unterbeteiligung stets an einem Gesellschaftsanteil. Vertragspartner bei der stillen Gesellschaft ist deshalb der Geschäftsinhaber, d.h. der Träger des Unternehmens. Bei der Unterbeteiligung ist dies dagegen der einzelne Gesellschafter.[31] Eine besondere Situation kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Gegenstand des Handelsgeschäfts (oder eines abgrenzbaren Teils davon)[32] das Halten von Gesellschaftsbeteiligungen ist, da die stille Gesellschaft in diesem Fall faktisch einer Unterbeteiligung gleicht. Für die Abgrenzung kommt es dann entscheidend auf den jeweiligen Parteiwillen an.[33]

[28] Röhricht/v. Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, § 230 Rn 5 ff.; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 52.
[29] BFH, DB 2001, 2072 m.w.N.; MünchHdbGesR II/Keul, § 73 Rn 5 f.; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 5.7; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 24 f., 52; Heymann/Horn, HGB, § 230 Rn 14 m.w.N.
[30] BGH, WM 1965, 458, 459; BGHZ 50, 316, 320 f.
[31] MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 51; Röhricht/v. Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, § 230 Rn 7.
[32] Vgl. auch Pyszka, DStR 2003, 857 ff.
[33] MünchHdbGesR II/Keul, § 73 Rn 8.

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