Rz. 391

Grundlegende Unterschiede bestehen auch zwischen der Anteilsverpfändung und der Sicherungstreuhand. Anders als der Treuhänder wird der Pfandgläubiger selbst nicht Gesellschafter und damit auch nicht Inhaber der Informations-, Kontroll- und Verwaltungsrechte. Die Verpfändung des Gesellschaftsanteils wird deshalb nach außen oftmals gar nicht bekannt. Wie die Sicherungstreuhand ist die Verpfändung aber nur insoweit möglich, als dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die anderen Gesellschafter zustimmen.

 

Rz. 392

Den aufgrund seiner Gesellschafterstellung erhöhten Risiken des Treuhänders bei der Sicherungstreuhand stehen auf der anderen Seite ein erhöhter Schutz vor Beeinträchtigung des Treuguts und eine leichtere Verwertungsmöglichkeit gegenüber. Für den Treugeber ist die Sicherungstreuhand allerdings ein stärkerer Eingriff, da die gesamte Gesellschafterstellung auf den Treuhänder übergeht und nur vergleichsweise unsichere schuldrechtliche Sicherungsabreden und Treuepflichten zu seiner Absicherung bestehen.[465]

[465] Ausführlich zur Abgrenzung: Singhof/Seiler/Schlitt, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, Rn 634 ff.

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