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Auch vom Kommissionsgeschäft i.S.d. § 383 Abs. 1 HGB[48] ist die stille Gesellschaft durch eine Bestimmung der Interessenlage abzugrenzen. Zwar handelt der Kommissionär – wie der Geschäftsinhaber bei der stillen Gesellschaft – in eigenem Namen, doch wird er stets für fremde Rechnung des Kommittenten, d.h. in fremdem Interesse tätig. Das eigene Interesse des Kommissionärs beschränkt sich regelmäßig auf seinen Provisionsanspruch. Dagegen handelt der Geschäftsinhaber bei der stillen Gesellschaft nicht nur im Interesse seines stillen Mitgesellschafters oder im eigenen Interesse als Geschäftsinhaber, sondern im beiderseitigen Interesse zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks der stillen Gesellschaft.[49]

 

Hinweis

In der Praxis stellt sich die Abgrenzungsproblematik zwischen stiller Gesellschaft und Kommissionsgeschäft nur bei Handlungen des Geschäftsinhabers, da der stille Gesellschafter typischerweise nicht nach außen für die Gesellschaft werbend tätig wird.

[48] Nach § 383 Abs. 1 HGB ist Kommissionär, wer es erwerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
[49] Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 5.53.

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