Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 144
Nach § 233 HGB i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB kann der stille Gesellschafter die abschriftliche Mitteilung (d.h. Kopie) des Jahresabschlusses, also der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB), verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Zwischenabschlüsse und Prüfungsberichte können zusammen mit den sonstigen Büchern und Papieren des Geschäftsinhabers eingesehen werden.
Beispiele
Korrespondenz und elektronische Daten.
Rz. 145
Das Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters ist aber, anders als bei § 717 BGB, auf das für die Kontrolle des Rechnungsabschlusses erforderliche Maß beschränkt. Zeit, Ort und Art und Weise der Einsicht werden durch die Treuepflicht bestimmt. Einen Anspruch auf Mitnahme oder Versendung der Bücher und Papiere hat der stille Gesellschafter nicht.
Rz. 146
Das Informationsrecht erstreckt sich grds. auch auf alle Unterlagen, die Unternehmen betreffen, an denen der Geschäftsinhaber beteiligt ist. Der Umfang dieses Informationsrechts ist aber umstritten.
Rz. 147
Nach § 233 HGB i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der stille Gesellschafter Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Dieser Vorbehalt resultiert in einer Interessensabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei der Umfang des Auskunftsanspruchs von der Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte abhängt. Der stille Gesellschafter hat sein Auskunftsverlangen zu begründen und die hierfür erforderlichen Tatsachen darzulegen und unter Umständen zu beweisen.