Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 301
Das Informationsrecht des Unterbeteiligten analog § 166 HGB bezieht sich nach einhelliger Meinung nicht auf die Hauptgesellschaft, sondern auf die Unterbeteiligungsgesellschaft, d.h. auf Vorlage einer Bilanz betreffend die Hauptbeteiligung (also den Gesellschaftsanteil), nicht die Hauptgesellschaft. Entsprechend § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB kann der Unterbeteiligte insofern einen Jahresabschluss verlangen und dessen Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Papiere prüfen. Dies gilt sowohl für den handelsrechtlichen als auch für den steuerrechtlichen Abschluss. Anders als bei § 717 BGB ist das Einsichtsrecht aber auf das für die Kontrolle des Rechnungsabschlusses und die Berechnung des Gewinnanteils erforderliche Maß beschränkt. Zeit, Ort und Art und Weise der Einsicht werden durch die Treuepflicht bestimmt, eine Mitnahme oder Versendung der Bücher und Papiere kann er nicht verlangen.
Rz. 302
Entsprechend § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Unterbeteiligte Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Dieser Vorbehalt resultiert in einer Interessensabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei der Umfang des Auskunftsanspruchs von der Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte abhängt. Der Unterbeteiligte hat sein Auskunftsverlangen zu begründen und die hierfür erforderlichen Tatsachen darzulegen und unter Umständen zu beweisen.
Rz. 303
Rechnungslegungsanspruch und Recht des Unterbeteiligten zur Einsichtnahme in die Steuer- und Handelsbilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung erstrecken sich nicht auf die Hauptgesellschaft. Der Unterbeteiligte ist insofern mangels eigenen Rechtsverhältnisses zur Hauptgesellschaft wie ein fremder Dritter zu behandeln, ggü. dem ein berechtigtes Interesse auf Geheimhaltung der inneren Angelegenheiten besteht. Er schuldet der Hauptgesellschaft grds. keine Verschwiegenheit und unterliegt ihr ggü. auch keinem Wettbewerbsverbot.
Rz. 304
Auch aus der Tatsache, dass gerade die wirtschaftliche Lage der Hauptgesellschaft für den Unterbeteiligten von zentraler Bedeutung ist, lässt sich kein berechtigtes Interesse herleiten, das ggü. einem Geheimhaltungsinteresse der Hauptgesellschaft überwiegen würde. Dementsprechend ist auch der Hauptbeteiligte nicht berechtigt, die Interna der Hauptgesellschaft ggü. dem Unterbeteiligten offen zu legen. Zwar befindet er sich ebenfalls in einem Widerstreit zwischen seiner Treuepflicht in der Hauptgesellschaft und seiner Treuepflicht in der Unterbeteiligungsgesellschaft, doch überwiegt hier Erstere, da der Unterbeteiligte nicht in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zur Hauptgesellschaft steht.
Rz. 305
Ausnahmsweise steht dem Unterbeteiligten ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Hauptgesellschaft zu, wenn die Hauptgesellschaft der Unterbeteiligungsgesellschaft zugestimmt hat und der Unterbeteiligungsvertrag ein entsprechendes Informationsrecht einräumt.
Rz. 306
Zudem wird ein Informationsrecht auch im Hinblick auf die Hauptgesellschaft dann anzunehmen sein, wenn die Hauptgesellschaft eine Weitergabe der Informationen zulässt. Der Hauptbeteiligte ist in diesem Fall verpflichtet, in der Hauptgesellschaft auf die Freigabe der Information hinzuwirken und darf deren Weitergabe an den Unterbeteiligten aufgrund seiner Treuepflicht nicht grundlos verweigern. Umfang und Ausgestaltung dieses Informationsrechts sind im Einzelnen allerdings nach wie vor nicht vollständig geklärt.