Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 131
Erfolgt die Ergebnisermittlung unter Zugrundelegung der Handels- oder Steuerbilanz, stellt sich die Frage, wie die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters konkret zu berechnen ist.
Rz. 132
Neben den generell zur Bereinigung der Handels- und Steuerbilanz erforderlichen Korrekturen muss das Jahresergebnis des Geschäftsinhabers um solche Erträge und Aufwendungen bereinigt werden, an denen der stille Gesellschafter nicht teilnimmt.
Beispiele
Gewinn oder Verlust aus vertragswidrigen Geschäften des Geschäftsinhabers, denen der Stille nicht zugestimmt hat.
Zudem ist eine Korrektur nach der zeitlichen Entstehung vorzunehmen, da der stille Gesellschafter nicht an Gewinnen partizipiert, die vor Einräumung seiner Beteiligung entstanden sind.
Rz. 133
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der stille Gesellschafter auch dem Gegenstande nach an allen Geschäftsvorfällen teilnehmen soll. Während der stille Gesellschafter bei der atypischen stillen Gesellschaft mit Vermögensbeteiligung regelmäßig schuldrechtlich nicht nur am Bilanzgewinn, sondern auch an den stillen Reserven beteiligt ist, nimmt ein typischer stiller Gesellschafter regelmäßig nur am Gewinn des Handelsgeschäfts teil, insb. an den Wertveränderungen des Umlaufvermögens und betriebsbedingten Änderungen des Anlagevermögens, nicht aber an den stillen Reserven, einem Firmenwert oder einem Veräußerungsgewinn aus Teilen oder dem ganzen Unternehmen.
Hinweis
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte in der Praxis eine möglichst genaue Vereinbarung über die Ergebnisermittlung und insb. die Teilnahme an stillen Reserven und gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften getroffen werden.