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Für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft zu partiarischen Miet- und Pachtverhältnissen ist wiederum entscheidend, ob ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (dann stille Gesellschaft). Indizien dafür sind eine erhebliche Gewinnbeteiligung, ein Vertragsabschluss für längere Zeit,[46] die Übernahme des Geschäftsrisikos durch den Vermieter und die Vereinbarung erheblicher Kontroll- und Mitwirkungsrechte.[47]

[46] Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 5.50; MünchHdbGesR II/Keul, § 73 Rn 16 f.
[47] Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 5.50; MünchHdbGesR II/Keul, § 73 Rn 16 f.

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