Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 199
Soweit die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung der Gesellschaft fällig, sobald dessen Höhe festgestellt ist oder (z.B. mangels Verlustbeteiligung von vornherein) feststeht. Verzögert der Geschäftsinhaber die Berechnung schuldhaft, tritt Fälligkeit ein, sobald der Inhaber nach Treu und Glauben das Guthaben hätte errechnen können. War die Eingehung der stillen Beteiligung für beide Seiten ein Handelsgeschäft, ist das Auseinandersetzungsguthaben nach §§ 352, 353 HGB vom Tage der Fälligkeit an mit 5 % p.a. zu verzinsen. Ist der Geschäftsinhaber mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Verzug, sind nach § 288 BGB Verzugszinsen i.H.v. fünf (ist kein Verbraucher beteiligt: acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig.
Hinweis
Mangels abweichender Vereinbarungen ist das Auseinandersetzungsguthaben auf einmal in voller Höhe zu leisten. Für das Handelsgeschäft kann dies u.U. eine erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdung des Geschäftsbetriebs bedeuten. Es empfiehlt sich deshalb die Aufnahme einer Regelung zur Ratenzahlung (ggf. mit Absicherung) in den Gesellschaftsvertrag.
Rz. 200
Der Auszahlungsanspruch des stillen Gesellschafters ist abtretbar, und zwar auch schon vor Auflösung der Gesellschaft. Der Auseinandersetzungsanspruch entsteht nämlich bereits bei Eingehung der stillen Gesellschaft als künftiger (nicht bedingter) Anspruch.
Rz. 201
Der Auszahlungsanspruch kann im Wege der Leistungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Ist der Geschäftsinhaber auch seiner Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen, bietet sich eine Stufenklage nach § 254 ZPO an, die zunächst auf Rechnungslegung und weiter auf Zahlung des sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtet ist. Zur Sicherung seiner Ansprüche kann der stille Gesellschafter einstweilige Verfügung oder Arrest beantragen.