Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 364
Soweit die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, wird der Anspruch des Unterbeteiligten auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung der Gesellschaft fällig, sobald die Höhe des Anspruchs festgestellt ist oder (z.B. mangels Verlustbeteiligung) von vornherein feststeht. Verzögert der Hauptbeteiligte die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens schuldhaft, tritt wie bei der stillen Gesellschaft Fälligkeit ein, sobald der Hauptbeteiligte nach Treu und Glauben das Guthaben hätte errechnen können (vgl. Rdn 199).
Rz. 365
Soweit der Unterbeteiligte auch an offenen Rücklagen oder stillen Reserven partizipiert, kann er Auszahlung seines Anteils nur i.R.d. für die Gesellschaft Zumutbaren verlangen.
Rz. 366
War die Eingehung der Untergesellschaft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, ist das Auseinandersetzungsguthaben nach §§ 352, 353 HGB vom Tage der Fälligkeit an mit 5 % p.a. zu verzinsen. Gerät der Hauptbeteiligte mit der Auszahlung in Verzug, sind nach § 288 BGB Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten (ist kein Verbraucher beteiligt: neun Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz fällig.
Hinweis
Mangels abweichender Vereinbarungen ist das Auseinandersetzungsguthaben auf einmal in voller Höhe zu leisten. Für den Hauptbeteiligten kann dies u.U. eine erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdung des Geschäftsbetriebs bedeuten. Es empfiehlt sich deshalb die Aufnahme einer Regelung zur Ratenzahlung in den Gesellschaftsvertrag.
Rz. 367
Der Auszahlungsanspruch des Unterbeteiligten ist abtretbar und zwar auch schon vor Auflösung der Gesellschaft, da der Auseinandersetzungsanspruch bereits bei Eingehung der Unterbeteiligungsgesellschaft als künftiger (nicht bedingter) Anspruch entsteht.
Rz. 368
Der Unterbeteiligte kann seinen Auszahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Ist der Hauptbeteiligte auch seiner Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen, bietet sich eine Stufenklage an, die zunächst auf Rechnungslegung und weiter auf Zahlung des sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtet ist. Zur Durchsetzung und Sicherung seiner Ansprüche kann der Unterbeteiligte wie bei der stillen Gesellschaft einstweilige Verfügung oder Arrest beantragen (vgl. Rdn 201).