Rz. 46

Die unterschiedliche Interessenlage ist schließlich auch bei der Abgrenzung zur Treuhand von Bedeutung. Während der Treuhänder ausschließlich im Interesse und für Rechnung des Treugebers handelt, wird der Geschäftsinhaber der stillen Gesellschaft im gemeinsamen Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung tätig.[50] Die Rspr. geht daher davon aus, dass sich stille Gesellschaft und Treuhand gegenseitig ausschließen.[51] Weiteres Abgrenzungskriterium ist die Dispositionsbefugnis. Bei der stillen Gesellschaft verbleibt die Verfügungsbefugnis im Hinblick auf das Handelsgeschäft beim Geschäftsinhaber; dem stillen Gesellschafter stehen nur Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte zu. Der Treuhänder dagegen ist an die konkreten Weisungen des Treugebers gebunden und übt zwar formal die rechtliche Sachherrschaft aus, die tatsächliche Sachherrschaft liegt aber beim Treugeber.

Schließlich trägt bei einer Treuhand der Treugeber das Gewinn- und Verlustrisiko grds. allein. Bei der stillen Gesellschaft sind sowohl der Geschäftsinhaber als auch der stille Gesellschafter an den Gewinnen und ggf. auch Verlusten beteiligt.[52]

[50] Röhricht/v. Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, § 230 Rn 8.
[51] BFH, BStBl II 2001, S. 646.
[52] BFH, BStBl II 1997, S. 755.

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