Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 494
Sehr verbreitet ist die Gestaltung, lediglich individualvertragliche Vereinbarungen in Form eines Stimmbindungs- bzw. Poolvertrages zu schließen. Die Gesellschafter bleiben in diesem Fall selbst Anteilsinhaber, unterwerfen sich im Hinblick auf die "poolgebundenen Anteile" aber bestimmten schuldrechtlichen Bindungen. Die Mitglieder dieses Pools schließen sich hierzu regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ohne eigenes Gesellschaftsvermögen zusammen. Ein entsprechender Poolvertrag erzeugt weit weniger Bindungswirkungen als ein Pool mit eigenem Gesellschaftsvermögen. Zweck ist vornehmlich die Einflusssicherung und Stimmrechtsbündelung, daneben können weitere gegenseitige Verpflichtungen in den Vertrag aufgenommen werden.
Hinweis
Zu beachten ist, dass auch Stimmbindungsvereinbarungen eine Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister auslösen können (§ 20 GWG). Durch den Abschluss einer Poolvereinbarung über Aktien einer börsennotierten Gesellschaft können zudem die Voraussetzungen zur Abgabe eines Pflichtangebotes (§§ 35 ff., 29 ff. WpÜG) sowie Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§§ 33 ff. WpHG) ausgelöst werden. Zudem können im Einzelfall aktienrechtliche Besonderheiten zu beachten sein (§§ 15 ff., 20 ff. und 291 ff. AktG).
Rz. 495
Der Poolvertrag kann grds. formfrei geschlossen werden. Etwas anderes gilt, wenn sich aus diesem Vertrag (wenn auch ggf. nur bedingte) Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen ergeben, wie es z.B. bei Aufnahme von Kauf- und Übernahmerechten oder Mitveräußerungsrechten und -pflichten der Fall ist. Hier ist die notarielle Beurkundung des Poolvertrages erforderlich (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
1. Einleitende Regelungen
Rz. 496
Ausgangspunkt der Vereinbarung muss eine eindeutige Bezeichnung der poolgebundenen Anteile der einzelnen Gesellschafter im Poolvertrag sein (ggf. als Präambel).
Rz. 497
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Muster 11.5: Eindeutige Bezeichnung der Geschäftsanteile
Die Poolmitglieder: 1.) _________________________, 2.) _________________________, 3.) _________________________ sind Gesellschafter der (Haupt-)Gesellschaft: _________________________ und halten folgenden Geschäftsanteile:
▪ |
Person zu 1.) _________________________, |
▪ |
Person zu 2.) _________________________, |
▪ |
_________________________ |
Rz. 498
Die Poolbindung kann sich auf bestimmte Aktien oder Geschäftsanteile eines Gesellschafters beschränken oder sich auf die gesamte gegenwärtige Beteiligung des Gesellschafters beziehen. Im Poolvertrag kann überdies vereinbart werden, dass die Poolbindung auch für künftig erworbene Anteile gelten soll.
Rz. 499
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Muster 11.6: Poolbindung künftig erworbener Geschäftsanteile
Die Bindung umfasst auch solche Geschäftsanteile, die durch die Poolmitglieder aufgrund von Kapitalerhöhungen oder aus einem anderen Grund erst künftig erworben werden.
Rz. 500
Um eine dauerhafte Poolbindung der Anteile zu sichern, sollte der Poolvertrag darüber hinaus vorsehen, dass die Poolbindung auch für Rechtsnachfolger (z.B. Erben) der Poolmitglieder gilt.
Rz. 501
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Muster 11.7: Poolbindung von Rechtsnachfolgern
Die Poolbindung erstreckt sich auch auf die Rechtsnachfolger (Erben, Erwerber) der Poolmitglieder im Hinblick auf die poolgebundenen Geschäftsanteile. Die Poolmitglieder sind verpflichtet, im Fall einer nach Maßgabe dieses Vertrages zulässigen Übertragung poolgebundener Geschäftsanteile auf Dritte den Rechtserwerb des Erwerbers unter die Bedingung des Beitritts zum Poolvertrag zu stellen.
Rz. 502
Da eine reine Innengesellschaft gewollt ist, sollte eine Begründung von Bruchteils- und Gesellschaftseigentum durch den Poolvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Rz. 503
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Muster 11.8: Kein Gesellschafts-, Gesamthands- oder Bruchteilseigentum
Die Poolmitglieder schließen sich zu einer GbR ohne Gesellschaftsvermögen zusammen. Eigentum der GbR, Eigentum zur gesamten Hand oder Bruchteilseigentum wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
Rz. 504
Der Pool verwaltet weder Mitgliedschaftsrechte noch eigenes Vermögen. Die Bindung der Mitglieder des Pools an diese Innen-GbR hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. Im Fall der Poolbindung von persönlich gehaltenen Aktien kann z.B. eine Verpflichtung der Poolmitglieder aufgenommen werden, ihre Aktien in ein gemeinsames Depot einzuliefer...