Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 660
Zur Sicherung eines Unternehmens kann auch die Errichtung einer Stiftung & Co. KG erwogen werden. Die Stiftung & Co. KG ist die Verbindung einer Stiftung als Komplementärin mit einer KG, deren Kommanditisten Familienmitglieder oder andere Personen sind. Dabei kann die Stiftung als Komplementärin entweder der Vermittlung der Kontrolle der Kommanditisten über das Unternehmen dienen oder gerade umgekehrt der "Entmachtung" der übrigen Gesellschafter, weil sie eine Stiftung wesensmäßig – anders als eine GmbH – eben nicht kontrollieren können,. In Anlehnung an die GmbH & Co. KG hat die Stiftung oft einen Komplementäranteil an der KG von 0 %–1 %.
Hinweis
Da die Existenz einer Vor-Stiftung nicht anerkannt wird, kann die Stiftung & Co. KG – anders als die GmbH & Co. KG – erst nach Entstehen der Stiftung mit deren staatlicher Anerkennung errichtet werden. Die anerkannte Stiftung schließt als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) mit einer oder mehreren Personen (Kommanditisten) einen Vertrag über die Gründung einer KG. Die Stiftung wird beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch den Stiftungsvorstand vertreten.
Rz. 661
Die Rechtsform der Stiftung & Co. KG ist vereinzelter Kritik ausgesetzt. So wird u.a. angemerkt, dass die Stiftung u.U. als bloßes Hilfsmittel eingesetzt wird, um dem Unternehmen in der Rechtsform der KG einen besonderen Komplementär zu verschaffen. Ferner wird die mit der Komplementärstellung verbundene Risikoübernahme als Einwand genannt. Beide Einwände schlagen nicht durch. Ersterer relativiert sich schon angesichts der zahlenmäßig sehr geringen, wenn auch mitunter prominenten, Anwendungsfälle. Letzterem kann entgegengehalten werden, dass man nur schwerlich ein allgemeingültig vorgeschriebenes Risikoprofil für eine Stiftung definieren kann. Lediglich eine Verwaltungsstiftung, deren einziger Zweck die Übernahme der Rolle als Komplementärin im Interesse der Haftungsbeschränkung der übrigen Gesellschafter ist, ist nach herrschender Ansicht unzulässig. Wird die Übernahme der Stellung eines Komplementärs durch eine gemeinnützige Stiftung erwogen, so sollte diese Gestaltung im Hinblick auf die Gebote der Selbstlosigkeit und der Ausschließlichkeit vorab zwingend durch verbindliche Auskunft abgesichert werden.
Rz. 662
Formulierungsvorschlag nach Wachter, Stiftungen, Teil C Rn 24:
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Muster 11.33: Satzung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung
§ _________________________ Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
a) |
die Förderung und Unterstützung des Stifters und seiner Abkömmlinge, |
b) |
die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf Gebieten, in denen sich die _________________________-Unternehmensgruppe betätigt, und |
c) |
_________________________. |
(2) Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere durch
a) |
Zuwendungen an den Stifter und seine Abkömmlinge, und |
b) |
die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters bei der _________________________-KG mit dem Sitz in _________________________. |