Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
1. Inhaber der Mitgliedschaftsrechte
Rz. 414
Bei der Treuhand an Gesellschaftsanteilen ist Gesellschafter und deshalb Träger aller Mitgliedschaftsrechte ausschließlich der Treuhänder. Bei einer GmbH gehört er deshalb in die Liste der Gesellschafter nach § 40 GmbHG, bei einer Personengesellschaft ist er ins Handelsregister einzutragen. Ein Treuhandvermerk im Handelsregister bzw. in der Gesellschafterliste ist weder erforderlich noch zulässig, kann jedoch im Transparenzregister erforderlich sein.
Rz. 415
Der Treuhänder ist sowohl im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern als auch ggü. Dritten alleiniger Träger der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, insb. der Vermögens- und Mitverwaltungsrechte. Ihm stehen deshalb die Ansprüche auf Gewinn und Abfindung zu, er ist stimmberechtigt, kann Informationen verlangen, Gesellschafterbeschlüsse anfechten und sonstige Gestaltungs- und Gesellschafterrechte wahrnehmen. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt jeweils im eigenen Namen des Treuhänders. Auf der anderen Seite treffen den Treuhänder aber auch sämtliche Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insb. die Treuepflicht und eventuelle Wettbewerbsverbote. Im Hinblick auf Inhalt und Umfang der Treuepflichten hat auch die Person des Treugebers Ausstrahlungswirkung. Bspw. ist der Treuhänder zur Offenlegung der Treuhand und Bekanntgabe der Person des Treuhänders verpflichtet, wenn hierdurch Interessen der Gesellschaft berührt werden.
Die Rechtsausübung des Treuhänders ist darüber hinaus nicht nur ggü. der Gesellschaft, sondern auch ggü. dem Treugeber pflichtgebunden, insb. bei der fremdnützigen Treuhand (vgl. unten Rdn 441).
a) Stimmrecht
Rz. 416
Als Gesellschafter ist der Treuhänder Inhaber des Stimmrechts und dementsprechend zur Abstimmung in Gesellschafterversammlungen berechtigt. Dabei ist selbst im Kernbereich der Mitgliedschaft eine Mitwirkung des Treugebers regelmäßig nicht erforderlich.
Rz. 417
Nach dem Verbot der Stimmrechtsabspaltung kann das Stimmrecht des Treuhänders nur zusammen mit dem Gesellschaftsanteil übertragen werden, sodass eine bloße Stimmrechtsübertragung auf den Treugeber unwirksam ist. In der Lit. wird eine verdrängende Stimmrechtsübertragung auf den Treugeber jedenfalls in der offenen Treuhand z.T. als zulässig angesehen.
aa) Gespaltene Stimmabgabe
Rz. 418
Umstritten ist, ob bei einer mehrgliedrigen Treuhand eine gespaltene Stimmabgabe des Treuhänders für unterschiedliche Treugeber zulässig ist. Dies ist für Kapitalgesellschaften abzulehnen, da dort für jede Aktie bzw. für jeden Geschäftsanteil nur eine einheitliche Stimmabgabe möglich ist. Zulässig ist eine "gespaltene" Stimmabgabe aber natürlich insoweit, als der Treuhänder für jede gehaltene Aktie bzw. jeden Geschäftsanteil unterschiedlich abstimmen darf. Auch bei Personengesellschaften ist eine gespaltene Stimmabgabe ausgeschlossen, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag eine Aufspaltung zulässt. Die bloße Offenlegung der Treuhand ändert hieran nichts. Ausnahmsweise kann bei Publikumstreuhandgesellschaften oder sonstigen ihrem Wesen nach auf die Entstehung mehrgliedriger Treuhandverhältnisse angelegten Gesellschaften eine Aufspaltung des Stimmrechts zulässig sein.
bb) Zusatzstimmrecht
Rz. 419
Teilweise wird in der Lit. auch diskutiert, ob dem Treugeber durch Einräumung eines Zusatzstimmrechts die Mitwirkung an bestimmten Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft gestattet werden kann. Eine vordringende Meinung in der Lit. bejaht dies für die Personengesellschaft und die GmbH, da anders als bei der isolierten Stimmrechtsübertragung die Einheit von Mitgliedschaft und Stimmrecht hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Bei AG spricht hierge...