Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 251
Da die Unterbeteiligung als solche nicht im Gesetz geregelt ist (vgl. o. Rdn 219), ergeben sich die Rechte der Gesellschafter einer Unterbeteiligung primär aus dem Gesellschaftsvertrag. Einer völlig freien Ausgestaltung der Rechte und Pflichten sind durch das Wesen und die grundlegende Struktur der Unterbeteiligung Grenzen gesetzt. Auf den Streit, ob die zwingenden Regelungen aus den §§ 230 ff. HGB auch für die Untergesellschaft gelten, kommt es nicht an, da jedenfalls die dahinterstehenden Prinzipien grds. auch das Wesen der Untergesellschaft bestimmen.
Rz. 252
Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abschließenden Regelungen enthält, ist auf die §§ 705 ff. BGB und die §§ 230 ff. HGB zurückzugreifen.
1. Geschäftsführung und Vertretung
a) Geschäftsführung
aa) Grundsatz
Rz. 253
Hinsichtlich der Geschäftsführung ist bei der Unterbeteiligung zwischen der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus der Hauptbeteiligung einerseits und den Angelegenheiten, die sich aus dem Unterbeteiligungsverhältnis als solchem ergeben (z.B. Rechnungslegung, Gewinnverteilung) andererseits zu unterscheiden. Die Geschäftsführung umfasst jeweils die gesamte Tätigkeit zur Förderung des Gesellschaftszwecks, d.h. sowohl die Wahrnehmung der Rechte in der Hauptgesellschaft, als auch die das Innenverhältnis zwischen Hauptbeteiligten und Unterbeteiligten betreffenden Aufgaben, insb. Rechnungslegung und Information.
Rz. 254
Die Geschäftsführung innerhalb der Untergesellschaft steht nach herrschender Meinung grds. dem Hauptbeteiligten zu. Etwas anderes kann allerdings ohne Weiteres im Unterbeteiligungsvertrag geregelt werden.
Rz. 255
Es ist zu beachten, dass der Hauptbeteiligte in einem doppelten Gesellschaftsverhältnis steht, und zwar zur Hauptgesellschaft und zur Unterbeteiligungsgesellschaft. Er hat deshalb bei der Wahrnehmung der Rechte in der Hauptgesellschaft nicht nur den Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft und seine Treuepflichten ggü. den Mitgesellschaftern zu beachten, sondern auch auf seine Vereinbarungen mit dem Unterbeteiligten und dessen schutzwürdige Interessen Rücksicht zu nehmen. Der Hauptgesellschafter muss dementsprechend bei Ausübung uneigennütziger Rechte in der Hauptgesellschaft die Interessen der Hauptgesellschaft verfolgen, während er bei der Ausübung eigennütziger Rechte vorrangig die Interessen der Unterbeteiligungsgesellschaft zu wahren hat.
Rz. 256
Fraglich ist, inwieweit der Hauptbeteiligte bei Geschäftsführungsmaßnahmen, die die Grundlagen der Unterbeteiligung betreffen, die vorherige Zustimmung des Unterbeteiligten einzuholen hat. Dies ist im Einzelnen umstritten, aber wohl zu bejahen, soweit dadurch unmittelbar die im Unterbeteiligungsvertrag getroffenen Vereinbarungen berührt werden, bspw. durch eine Veränderung der Gewinnverteilung. Dagegen kann eine generelle Verpflichtung des Hauptbeteiligten, vor der Vornahme von Grundlagengeschäften die Zustimmung des Unterbeteiligten einzuholen, nicht anerkannt werden. Für Grundlagengeschäfte, die sich nur mittelbar auf die Unterbeteiligungsgesellschaft auswirken, bspw. Kündigung oder wesentliche Umgestaltung in der Hauptgesellschaft, besteht deshalb keine allgemeine Zustimmungspflicht. In jedem Fall unterliegt der Hauptbeteiligte aber bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen, die sich als Grundlagengeschäfte auf das Unterbeteiligungsverhältnis auswirken, ggü. dem Unterbeteiligten internen Bindungen aus seiner Treuepflicht.
Rz. 257
Dem Recht zur Geschäftsführung steht eine entsprechende Pflicht gegenüber. Diese folgt ebenfalls aus dem Wesen der Unterbeteiligungsgesellschaft, das in der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks liegt und den Hauptbeteiligten deshalb auch an die Interessen des Unterbeteiligten bindet.
Rz. 258
Verstößt der Hauptbeteiligte bei der Geschäftsführung gegen seine Pflichten ggü. dem Unterbeteiligten, stehen diesem zum einen Schadensersatzansprüche gegen den Hauptbeteiligten zu, zum anderen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 725BGB, soweit ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist. Nach allgemeinen Grundsätzen schließen sich beide Rechte nicht gegenseitig aus. Der Pflichtverstoß des Hauptbeteiligten lässt die Wirksamkeit seiner Handlungen in der Hauptgesellschaft, insb. die Stimmabgabe aber unberührt.
Rz. 259
Wurde dem Unterbeteiligten ein Widerspruchs- oder Weisungsrecht bzgl. der Geschäftsführungsmaßnahmen des Hauptbeteiligten eingeräumt, ist der Hauptbeteiligte bei Abstimmungen in der Hauptgesellschaft zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten oder jedenfalls zur Stimmenthaltung verpflichtet. Bei Verstoß hiergegen macht er sich schadensersatzpflichtig.