Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
1. Haftung der Einlage
Rz. 163
Der stille Gesellschafter hat seine Vermögenseinlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers zu leisten. Sie unterliegt daher voll dem Zugriff der Gläubiger des Geschäftsinhabers. Gleichwohl stellt die Einlage kein Haftkapital im Sinne einer Hafteinlage dar. Die Einlage besitzt lediglich den Charakter eines internen Gesellschaftsbeitrags, nicht aber einer Haftsumme im Außenverhältnis. Dies wird schon dadurch deutlich, dass der stille Gesellschafter nach § 236 Abs. 1 HGB seine Einlage auch in der Insolvenz zurückfordern kann, soweit sie nicht durch Verluste aufgebraucht ist. Er steht (insofern) einem normalen (Nachrang-)Gläubiger der Gesellschaft gleich. Nach § 236 Abs. 2 HGB muss der stille Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft seine rückständige Einlage bis zur Höhe des auf ihn entfallenden Verlustanteils in die Insolvenzmasse einzahlen. Rückständig ist die gesamte noch offene Einlageschuld des stillen Gesellschafters. Sie kann vom Insolvenzverwalter jedoch erst bei Eintritt der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fälligkeit verlangt werden. Die Haftung ist nach oben durch die vertraglich vereinbarte Höhe seiner Einlage begrenzt.
Rz. 164
Ausnahmsweise kann die Einlage des stillen Gesellschafters echtes Haftkapital darstellen, wenn sie als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist, wenn der stille Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt hat oder bei besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen.
2. Haftung des stillen Gesellschafters ggü. Gesellschaftsgläubigern
Rz. 165
Der stille Gesellschafter wird durch die vom Geschäftsinhaber abgeschlossenen Handelsgeschäfte nach § 230 Abs. 2 HGB weder berechtigt noch verpflichtet und haftet den Gläubigern der Gesellschaft deshalb nicht. Da die stille Gesellschaft eine bloße Innengesellschaft ist, sind die §§ 715 ff. BGB nicht anwendbar. Der stille Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgläubigern auch dann nicht unmittelbar (z.B. nach §§ 126, 171 HGB), wenn er zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist. Selbst wenn er das Handelsgeschäft intern beherrscht und der Geschäftsinhaber lediglich vorgeschobener Strohmann ist, begründet dies keine Haftung ggü. den Gläubigern des Handelsgeschäfts. Ausnahmsweise wird wohl etwas anderes gelten müssen, wenn sich der stille Gesellschafter bewusst hinter dem Gesellschaftsverhältnis versteckt, um sich in sittenwidriger Weise auf Kosten Dritter Vorteile zu verschaffen.
Rz. 166
Eine Haftung des stillen Gesellschafters ggü. Gläubigern des Handelsgeschäfts ist möglich, wenn sie auf anderen Verpflichtungsgründen beruht, bspw. Bürgschaft oder Garantieversprechen.