Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
1. Haftung in der Hauptgesellschaft
Rz. 323
Im Verhältnis zur Hauptgesellschaft, ihren Gläubigern und ihren Gesellschaftern ggü. haftet lediglich der Hauptbeteiligte; die Haftung des Unterbeteiligten ist mangels eigener Rechtsbeziehungen zu den gesamten Personen grds. ausgeschlossen.
Rz. 324
Der Unterbeteiligte haftet auch nicht für Vertragsverletzungen des Hauptbeteiligten, nicht einmal wenn dieser tatsächliche oder vermeintliche Verpflichtungen ggü. dem Unterbeteiligten wahrnimmt. Etwas anderes gilt nur für die unmittelbare Delikts- oder Rechtsscheinhaftung sowie in den Fällen, in denen die Unterbeteiligung lediglich Treuhandcharakter hat.
Rz. 325
Durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag kann der Hauptgesellschafter sein Haftungsrisiko im Innenverhältnis allerdings ganz oder teilweise auf den Unterbeteiligten abwälzen.
Ist bspw. vereinbart, dass der Unterbeteiligte lediglich an dem auf den Hauptbeteiligten entfallenden Gewinn teilnimmt, trifft ihn zwar weder eine Haftung für einen evtl. anfallenden Verlustanteil noch eine daraus resultierende Nachschusspflicht, doch ist er zur Rückerstattung vermeintlicher Gewinnanteile verpflichtet, die der Hauptbeteiligte der Hauptgesellschaft zurückerstatten muss.
Soll der Unterbeteiligte nach dem Willen der Parteien auch an dem auf den Hauptbeteiligten entfallenden Verlustanteil teilnehmen, führt dies bei entsprechender vertraglicher Regelung zu einer Nachschusspflicht des Unterbeteiligten. Zulässig ist es auch, das allgemeine Haftungsrisiko des Hauptbeteiligten im Innenverhältnis auf den Unterbeteiligten (mit) abzuwälzen.
2. Haftung in der Unterbeteiligungsgesellschaft
Rz. 326
Für die Haftung i.R.d. Unterbeteiligungsgesellschaft gelten die allgemeinen Grundsätze. Verletzt einer der Gesellschafter eine Pflicht aus dem Unterbeteiligungsvertrag, ist er dem anderen Gesellschafter zum Ersatz eines dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Der Haftungsmaßstab richtet sich seit der Abschaffung des § 708 BGB a.F. grds. nach § 276 BGB. Die Haftungsprivilegierung des § 708 BGB a.F. kann für Altgesellschaften als konkludent vereinbart angenommen werden und auch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses kann sich nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB eine mildere Haftung, als die objektive Fahrlässigkeit, als stillschweigend vereinbart ergeben.
Rz. 327
Der Hauptbeteiligte haftet dem Unterbeteiligten auch für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass er seine Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung der Hauptbeteiligung verletzt, indem er bspw. Pflichtverletzungen in der Hauptgesellschaft begeht. Für seine Mitgesellschafter hat der Hauptbeteiligte dagegen regelmäßig nicht einzustehen. Wird die Hauptgesellschaft durch Mitgesellschafter oder Dritte geschädigt, ist er allerdings verpflichtet, soweit rechtlich möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Tritt ein Schaden unmittelbar beim Unterbeteiligten statt beim Hauptgesellschafter ein, kann dieser vom Hauptbeteiligten im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden.